Schiffahrts-Gesellschaft "HANSA NARVIK" mbH & Co.KG Winsen/Luhe
Hamburg, HRA 89448
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46 IN 34/16: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schiffahrts-Gesellschaft "HANSA NARVIK" mbH & Co.KG, c/o Naves Corporate Finance GmbH, Löhnfeld 24, 21423 Winsen/Luhe (AG Hamburg, HRA 89448), vertr. d.: 1. ███████████████████████Gesellschaft " HANSA NARVIK" mbH, █████████████████████████/Luhe, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Dr. ████████████████████, █████████████████████████/Luhe, (Geschäftsführer), wurde beschlossen: ██████████████ zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO). Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 29.10.2026. Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein: a) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Lüneburg, 03.09.2026
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