Gebrüder Michely, Gesellschaft mit beschränkter Haftung St. Ingbert
Saarbrücken, HRB 32149
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Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 110 IN 34/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 32149 eingetragenen ████████████████, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ████████████████████████████. Ingbert, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer ███████████████████, und ███████████████████, Verfahrensbevollmächtigte: ████████████████████ & Letter, ████████████████████████████████████████████ wird Termin für eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§§ 160, 161 InsO), hier: zur Beschlussfassung über die Zustimmung zur freihändigen Veräußerung des schuldnerischen Grundbesitzes, eingetragen im Grundbuch von Rohrbach Blatt 2025 (vormaligen █████████████████) gemäß Schreiben des Verwalters vom 24.08.2026 bestimmt auf Dienstag, 15.09.2026, 09:00 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach, 1. Etage, Sitzungssaal 13. Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden. Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt. 110 IN 34/23 Amtsgericht Saarbrücken, 25.08.2026
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