APF 1 Projekt Nr. 11 GmbH Grünwald
München, HRB 232119
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Decisions during proceedings
1509 IN 1589/20 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. APF 1 Projekt Nr. 11 GmbH, Tölzer Straße 15, 82031 Grünwald, vertreten durch die Geschäftsführer █████████████ und ████████████████████ Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 232119 - Schuldnerin - | Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Axel W. Bierbach, Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gründe: Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 15.09.2025. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von BETRAG EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht. Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR. Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 100 %. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 15.09.2025 wird Bezug genommen. Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 100 % gerechtfertigt. Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07. Gegenstand und rechtliche Ausgangslage: Es handelt sich um ein einzelnes Luftfahrzeug von erheblichem wirtschaftlichem Wert, das mit einem Absonderungsrecht belastet war und vom Insolvenzverwalter verwertet wurde. Die Bearbeitung von Absonderungsrechten ist nach § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV grundsätzlich zuschlagsträchtig, sofern sie einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Verwalters ausmacht. Tatsächlicher Mehraufwand (technisches Management, Erhalt der Flugfähigkeit, Standortverlegungen): Das Flugzeug musste flugfähig und instand gehalten werden; pandemiebedingt war eine Vermietung oder Nutzung faktisch ausgeschlossen, sodass der Verwalter gleichwohl die dauerhafte Erhaltung und Wertstabilität sicherzustellen hatte. Hierzu waren wiederholt Standortverlegungen wegen klimatischer Bedingungen und ein Wechsel des technischen Dienstleisters erforderlich, verbunden mit umfangreichen Verhandlungen zu technischem Management, Wartungsverträgen, Versicherungsdeckung und Vermarktung. Dieser dauerhaft eigenverantwortlich gesteuerte operative Einsatz zur Werterhaltung eines hochkomplexen Einzelwirtschaftsguts ist dem Aufwand einer Betriebsfortführung im Sinne von § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV funktional vergleichbar und geht deutlich über die übliche Verwertung eines Sicherungsguts hinaus. Internationale Struktur, Massekredit und Bankensteuerung: Die Verwertung war in ein komplexes internationales Vertrags- und Finanzierungsgefüge eingebettet: Es bestanden mehrere ServiceVersicherungs- und Standortverträge mit ausländischen Dienstleistern; zugleich waren Massekredite mehrerer Banken eingebunden, mit denen sämtliches Vorgehen (einschließlich Standortverlegungen, Wartungsmaßnahmen und Vermarktung) eng abzustimmen war. Sämtliche Zahlungen über 25.000 € bedurften der vorherigen Bankgenehmigung; hierzu fanden zahlreiche, auch englischsprachige Konferenzen statt, was den Koordinations- Dokumentations und Haftungsaufwand erheblich steigerte. Die Rechtsprechung erkennt an, dass Betriebsfortführung, Sanierungsbemühungen, komplexe Vertragsstrukturen, Arbeitnehmer und Dauerschuldverhältnisse sehr hohe Gesamtzuschläge rechtfertigen können, die ein Mehrfaches der Regelvergütung betragen, sofern der Mehraufwand substantiiert dargelegt wird, was vorliegend erfolgt ist. Verglichen hiermit stellt die eigenverantwortliche operative Betreuung eines einzelnen, hochspezialisierten Luftfahrzeugs unter internationalen, technisch und finanzierungsrechtlichen Anforderungen einen Aufwand dar, der einer kleineren Unternehmensfortführung gleichkommt und die Gewährung eines Gesamtzuschlags für diesen Komplex im Bereich von 80 - 90 % sachlich rechtfertigt. Einziehung einer Auslandsforderung (Zuschlag: 10 %) Neben dem Flugzeugkomplex war der Verwalter mit dem Einzug einer Auslandsforderung befasst, die eigene, vom Flugzeug losgelöste rechtliche, sprachliche und tatsächliche Besonderheiten aufwies (ausländisches Recht, Korrespondenz in Fremdsprache, internationale Vollstreckung/Verhandlung). Die Bearbeitung solcher, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht atypischer Einzelforderungen wird in der Rechtsprechung regelmäßig als zuschlagsträchtig anerkannt, sofern ein spürbarer Mehraufwand substantiiert dargelegt wird, was vorliegend erfolgt ist. Unter Berücksichtigung des außergewöhnlichen qualitativen und quantitativen Mehraufwands bei Sicherung, Management und Verwertung des absonderungsbelasteten Flugzeugs vergleichbar mit einer Betriebsfortführung eines spezialisierten Einzelbetriebs), der zusätzlich steuer- und zollrechtlich anspruchsvollen Ausgestaltung der Verwertung mit grenzüberschreitendem Bezug,des eigenständigen Mehraufwands aus dem Einzug der Auslandsforderung, und des berücksichtigten Abschlags von 10 % wegen der vorangegangenen vorläufigen Insolvenzverwaltung, erscheint ein Gesamtzuschlag von 100 % auf die Regelvergütung - vor Vornahme des Abschlags nach § 3 Abs. 2a InsVV - angemessen und erforderlich, um den Anspruch des Verwalters auf eine seiner Qualifikation und Tätigkeit entsprechende Vergütung im Sinne von § 63 Abs. 1 InsO zu wahren. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Dem Insolvenzverwalter war gemäß § 8 Abs. 3 InsVV eine Auslagenpauschale in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Portokosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht München Pacellistraße 5 80333 München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht München Pacellistraße 5 80333 München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 18.08.2026
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