IMPRESSIONEN Versand GmbH Hamburg
Hamburg, HRB 151093
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10 IN 382/23 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IMPRESSIONEN Versand GmbH Kieler Straße 131 22769 Hamburg vertreten durch den Geschäftsführer Dr. ███████████████ Registergericht: Amtsgericht Hamburg Register-Nr.: HRB 151093 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte PLUTA █████████████████H, ████████████████████████ | Beschluss: | 1. Für die Mitglieder des Gläubigerausschusses wird ein Vorschuss auf deren Auslagen zur Begleichung der Prämie für die notwendige Haftpflichtversicherung in Höhe von 1.280,20 EUR (brutto) für den Zeitraum 10.05.2026 - 10.05.2027 bewilligt. 2. Der Schuldnerin wird im Rahmen der Eigenverwaltung gestattet, die Versicherungsprämie in Höhe von 1.280,20 EUR (brutto) im Wege der Gewährung eines Vorschusses auf den Auslagenersatzanspruch der Mitglieder des Gläubigerausschusses aus der verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen und an die HDI Versicherung AG, 30650 Hannover zur Begleichung der Beitragsrechnung vom 04.05.2026 (V-082-734-554-0) zu überweisen. Gründe | Ein Insolvenzverwalter kann nach § 9 InsVV aus der Insolvenzmasse einen Vorschuss auf seine Vergütung und seine Auslagen entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Ein Vorschussanspruch gilt auch für die Mitglieder eines Gläubigerausschusses. Die Prämien einer besonderen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung sind auch vorliegend so hoch, dass sie von der normalen Zeitvergütung für die Ausschussmitglieder nicht abgedeckt werden. Keinem Gläubigerausschussmitglied ist es im Hinblick auf die Haftungsrisiken, die sich aus § 71 InsO ergeben, zuzumuten die Prämien aus eigenen Mitteln zu zahlen (BGH IX ZB 310/11 = ZIP 2012, S. 876). Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben auch den Versicherungsschein und die Rechnung über die Versicherungsprämie vorgelegt sowie erläutert, dass insoweit die Versicherungsprämie prozentual auf die beiden in den Versicherungsschutz einbezogenen Gesellschaften verteilt wurden, entsprechend den im ersten Quartal des Geschäftsjahres 2023 von den Gesellschaften jeweils erzielten Nettoumsätzen. Angesichts der besonderen Höhe der Auslagen war gemäß § 9 Abs. 2, 2. Alt. InsVV ein entsprechender Vorschuss festzusetzen. Zur Vereinfachung der Abwicklung war der Schuldnerin im Rahmen der Eigenverwaltung zu gestatten, den bewilligten Betrag aus der verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen und zur Begleichung der Versicherungsprämie zu verwenden, da der Sachwalter die Kassenführungsbefugnis nicht an sich gezogen hat. | Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG). Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Karlsruhe Schlossplatz 23 76131 Karlsruhe einzulegen. Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 25.08.2026
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