Montessori Fördergemeinschaft Wetterau e.V. Friedberg (Hessen)
Friedberg (Hessen), VR 1065
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Decisions during proceedings
60 IN 19/20: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des ██████████████████████████████████████ e.V., ████████████████████████████████████████████████ (AG Friedberg (Hessen), VR 1065), vertr. d.: 1. ████████████████████, ████████, ████████████████████████████████████████████ (Vorstand), 2. █████████, █████████████████████████████████████████████ sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Friedberg (Hessen) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Nettovergütung gemäß InsVV EUR um 75,6 % erhöht zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagenpauschale zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 30.09.2025 und 17.08.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen. I. Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Diese beträgt 512.781,77 EUR. Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt 14.945,61 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 527.727,38 EUR. II. Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR. III. 1. Der Insolvenzverwalter macht Vergütungszuschläge geltend für die kalte Zwangsverwaltung (75 %) und die Abwicklung der durch den vorläufigen Insolvenzverwalter organisierte übertragende Sanierung des schuldnerischen Geschäftsbetriebes (50 %). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung reduziert der Insolvenzverwalter die beantragte Erhöhung auf 100 % der Regelvergütung. Die Gewährung einer Vergütungserhöhung von 50 % für die Abwicklung der übertragenden Sanierung begegnet aus den Gründen des Vergütungsantrages keinen Bedenken. 2. Da die Kalte Zwangsverwaltung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08): a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 39.695,38 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Kalte Zwangsverwaltung beträgt 75 %. b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR. d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR. e) Da der Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Grundvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 70,11 % ergibt. f) Die von dem Insolvenzverwalter beantragte Vergütungserhöhung von 100 % der Regelvergütung begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken. g) Wegen der Delegierung von Regeltätigkeiten bezüglich der Ermittlung und außergerichtlichen Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen sowie der Prüfung von Haftungsansprüchen gegen den Vorstand war der Vergütungszuschlag um die insoweit aufgewendeten Nettobeträge von EUR zu kürzen. Es verbleibt eine Vergütungserhöhung um 75,6 % der Regelvergütung, welche zu gewähren war. IV. Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 521,50 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 149 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten. Die Festsetzung der Auslagenpauschale von 30 % der Regelvergütung ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Friedberg (Hessen), 05.10.2026
Distribution schedules (§ 188 InsO)
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