IM Innenausbau Mittelrhein GmbH & CO. KG Koblenz
Koblenz, HRA 22039
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___________________________________________________________________ In dem Insolvenzverfahren der IM Innenausbau Mittelrhein GmbH & CO. KG, Neustadt 23 a, 56068 Koblenz (AG Koblenz, HRA 22039), vertr. d.: 1. IM Innenausbau Mittelrhein Verwaltungs-GmbH, (AG Koblenz, HRB 26209), Neustadt 23 a, 56068 Koblenz, (Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. ████████████████, ███████████████████████████, (Geschäftsführer),wird die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt . Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Der vollständige Vergütungsbeschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung: Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 € übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Koblenz Karmeliterstraße 14 56068 Koblenz oder bei dem Landgericht Koblenz Karmeliterstraße 14 56068 Koblenz einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Koblenz Karmeliterstraße 14 56068 Koblenz einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Koblenz, 13.07.2026 Das Amtsgericht - Abt. 21- 21 IN 101/23
Decisions during proceedings
Distribution schedules (§ 188 InsO)
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