Fromm, Konstantin Bad Bergzabern
Landau in der Pfalz, HRA 30495
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Decisions in residual debt relief proceedings
3 IN 30/23 B e s c h l u s s In dem Restschuldbefreiungsverfahren ████████████████, geb. am ██████████, █████████████████████████████████████████, Inhaber der Fa. Fromm German Oil & Lubricant Technology e.K. (HRA 30495) (AG Landau in der Pfalz, HRA 30495), 1. Dem Schuldner wird die Restschuldbefreiung erteilt. 2. Die Vergütung des Treuhänders für seine Tätigkeit für das Restschuldbefreiungsverfahren wird auf XXX EUR und die Umsatzsteuer ( 19 % ) auf XXX EUR gemäß §§ 293 II, 63 II InsO gegen die Staatskasse festgesetzt, soweit keine Masse vorhanden ist. Es wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Masse zu entnehmen. Bisher entnommene Vorschüsse sind anzurechnen. G r ü n d e: Der Schuldner wurde mit Beschluss vom 10.05.2023 zum Restschuldbefreiungsverfahren zugelassen. Die Laufzeit der Wohlverhaltensphase begann mit der Eröffnung des Verfahrens am 10.05.2023. Sie wurde auf 3 Jahre festgesetzt und ist somit abgelaufen. Zu der Erteilung der Restschuldbefreiung wurden die beteiligten Insolvenzgläubiger, der Treuhänder und der Schuldner gehört. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung wurden nicht gestellt. Dem Schuldner ist daher Restschuldbefreiung zu erteilen. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die erteilte Restschuldbefreiung die Insolvenzgläubiger i.S. des § 38 InsO betrifft, auch dann, wenn diese nicht am Insolvenzverfahren teilgenommen haben. Es wurde antragsgemäß die Mindestvergütung festgesetzt. Die Mindestvergütung beträgt gemäß § 14 Abs. 3 S. 1 InsVV 140,-- EUR für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. Die Erstattung der Umsatzsteuer ergibt sich aus § 7 InsVV. Rechtsbehelfsbelehrung Die Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung kann von dem Schuldner und von jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung gemäß § 300 Abs.1 InsO die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann die Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Landau in der Pfalz eingesehen werden. Landau in der Pfalz, den 02.11.2026
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