ABG Autohof GmbH & Co. KG Bremerhaven Bremerhaven
Bremen, HRA 4112 BHV
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10 IN 33/14: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ABG Autohof GmbH & Co. KG Bremerhaven, Grauwallring 14, 27580 Bremerhaven (AG Bremen, HRA 4112 BHV), vertr. d.: 1. ABG Autohof Verwaltungs-GmbH Bremerhaven, Grauwallring 14, 27580 Bremerhaven, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. ███████████████, (Geschäftsführer), 1.2. █████████████, (Geschäftsführer), wird aufgehoben, da die Schlussverteilung vollzogen ist. Vorbehalten bleibt die Nachtragsverteilung hinsichtlich der Quotenzahlungen aus dem Verfahren über das Vermögen der Prott GmbH & Co. KG (Amtsgericht Bremerhaven - 10 IN 30/14). Rechtsbehelfsbelehrung Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremerhaven, Nordstr. 10, 27580 Bremerhaven (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133185821238-000000006) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bremerhaven, Nordstr. 10, 27580 Bremerhaven (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133185821238-000000006) ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Bremerhaven, 28.04.2026
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