CURATA Seniorenzentrum Haus Fuchsenmühle GmbH Berlin
Berlin, HRB 183836
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Decisions during proceedings
36c IN 137/23 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. CURATA Seniorenzentrum Haus Fuchsenmühle GmbH, Sachsendamm 2, 10829 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer █████████████████, ███████████████████, ██████████████ und ██████████████ Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 183836 | Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gründe: Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 15.01.2026. Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist gemäß §§ 274, 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Sachwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit der vorläufige Sachwalter sich damit in "erheblichem" Umfang befasst hat. Die von dem vorläufigen Sachwalter in seinem Antrag vom 15.01.2026 angegebenen Tätigkeiten sind als "erheblich" zu betrachten. Die genauen Tätigkeiten des vorläufigen Sachwalters sind seinen Berichten und dem Vergütungsantrag vom 15.01.2026 zu entnehmen.Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Auf die Berechnung im Antrag des vorläufigen Sachwalters wird Bezug genommen. Der vorläufige Sachwalter beantragt die Festsetzung der Regelvergütung gemäß § 12a InsVV zuzüglich Zuschlägen in Höhe von insgesamt 84 Prozent für die Betriebsfortführung, Arbeitnehmerangelegenheiten, Sanierungsbemühungen/Bemühungen zur geordneten Betriebseinstellung und konzernbedingte Verflechtungen sowie die Auslagenpauschale gem. § 8 InsVV.Der vorläufige Sachwalter kann gem. § 3 InsVV Zuschläge zu seiner Regelvergütung erhalten, wenn diese den Umfang des Verfahrens nicht adäquat widerspiegelt. Die in § 3 InsVV enthaltenen Zuschläge sind hierbei nicht als abschließende Aufzählung zu verstehen. In Rechtsprechung und Literatur haben sich vielmehr eine Vielzahl von Zu- und Abschlagstatbeständen etabliert. Bei der Evaluierung des Zuschlags ist stets eine Gesamtbetrachtung des Verfahrens vorzunehmen und sodann ein Zuschlag festzulegen, der den Mehraufwand im konkreten Insolvenzverfahren widerspiegelt. Nachfolgend werden die einzelnen Zuschlagstatbestände separat gewürdigt, um sodann einen Gesamtzuschlag bestimmen zu können. Hinsichtlich der Details und zur Vermeidung von Wiederholungen des Sachverhalts wird neben den folgenden Ausführungen auf den o. g. Antrag des vorläufigen Sachwalters verwiesen.BetriebsfortführungDer BGH hat mit Beschluss vom 13.04.2006 zu IX ZB 158/05 beschlossen, dass die Betriebsfortführung durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter einen Zuschlag rechtfertigt, da neben dem zeitlichen Aufwand auch die eventuell abzugebenden Zustimmungserklärungen und die Kontrolle der Geschäftsführung einen Mehraufwand darstellen, der nicht von der Regelvergütung abgedeckt sein kann. Obwohl die vorgenannte Entscheidung die vorläufige Insolvenzverwaltung betrifft, ist sie auch auf den vorläufigen Sachwalter anzuwenden, denn auch der vorläufige Sachwalter übt die Kontrolle über die Geschäftsführung aus und muss infolgedessen Zustimmungserklärungen erteilen oder verwehren. Der BGH nimmt hinsichtlich der Höhe des Zuschlags eine Abstufung nach Größe des Betriebes und Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung (hier: vorläufigen Sachwaltung) vor. Im vorliegenden Fall ist von einem großen Betrieb (87 Mitarbeiter) und einer Fortführungsdauer von fast drei Monaten auszugehen, sodass der begehrte Zuschlag in Höhe von 35 % als angemessen beurteilt wird. Hinsichtlich der Detailtätigkeiten wird auf den Antrag des vorläufigen Sachwalters verwiesen. Bei der Bezifferung des Zuschlags war jedoch zu prüfen, in welchem Umfang sich die Vergütung bereits dadurch mittelbar erhöht hat, dass sich die Berechnungsgrundlage wegen des Überschusses, der im Rahmen der Betriebsfortführung erzielt wurde, erhöht hat. Hinsichtlich der Berechnung wird ausdrücklich auf den Antrag des vorläufigen Sachwalters verwiesen. Nach Anpassung verbleibt ein Zuschlag in Höhe von (abgerundet) 24 Prozent, welcher durch das Insolvenzgericht als angemessen betrachtet wird.ArbeitnehmerangelegenheitenDer BGH hat mit Beschluss vom 25.10.2007 zu IX ZB 55/06 entschieden, dass Arbeitnehmerangelegenheiten grundsätzlich Regelaufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters (hier: vorläufigen Sachwalters) sind. Der BGH geht lediglich bei einer großen Arbeitnehmeranzahl (über 20 Arbeitnehmer) von einem Mehraufwand aus, der von der Regelvergütung nicht mehr repräsentiert wird. Im vorliegenden Fall beschäftigte die Schuldnerin 87 Arbeitnehmer, sodass der beantragte Zuschlag in Höhe von 10 Prozent als angemessen betrachtet wird.Sanierungsbemühungen / Bemühungen zur geordneten BetriebseinstellungDer vorläufige Sachwalter ist zur Sanierung und Verwertung eines Unternehmens nicht berechtigt. Gleichwohl werden regelmäßig bereits während der vorläufigen Eigenverwaltung Vorbereitungsmaßnahmen getroffen, die eine Verwertung bzw. übertragene Sanierung im eröffneten Verfahren ermöglichen können. Der BGH sieht in den Vorbereitungsmaßnahmen, unabhängig von deren Erfolg, einen Zuschlagstatbestand gegeben, da die vorbereitenden Maßnahmen nicht von der Regeltätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters (bzw. vorläufigen Sachwalters) erfasst werden (BGH, Beschluss vom 12.01.2006, IX ZB 127/04). Im vorliegenden Verfahren wurden durch den vorläufigen Sachwalter (Vorbereitungs-)Maßnahmen zur Sanierung des Unternehmens und zur geordneten Betriebseinstellung getroffen. Insofern ist dem vorläufigen Sachwalter hier ein Zuschlag in Höhe von 30 % für seine Sanierungsbemühungen zu gewähren. Hinsichtlich der Detailtätigkeiten wird auf den Antrag des vorläufigen Sachwalters verwiesen.KonzernverflechtungenVerursachen konzernbedingte Verflechtungen einen Mehraufwand in Form von zusätzlichen Tätigkeiten für die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters, so kann er hierfür einen Zuschlag auf seine Regelvergütung erhalten. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens häufig nicht klar einem Betrieb zuzuordnen sind, zahlreiche Arbeitnehmer vorhanden sind und diverse Rechtsverhältnisse unter den einzelnen Betrieben zu klären sind (Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, KPB - Kommentar zur Insolvenzordnung, § 3 Zu- und Abschläge, Rn. 100). Im vorliegenden Fall sind 33 Gesellschaften und über 3.000 Arbeitnehmer Teil des Konzerns. Der beantragte Zuschlag in Höhe von 20 % ist daher als angemessen zu betrachten.In der Gesamtschau erscheint somit der geltend gemachte Zuschlag von insgesamt 84 % angemessen und gerechtfertigt. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin wurden zu dem Antrag des vorläufigen Sachwalters gehört. Einwendungen wurden nicht erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg Amtsgerichtsplatz 1 14057 Berlin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg Amtsgerichtsplatz 1 14057 Berlin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 28.08.2026
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