Eisenmann Thermal Solution GmbH & Co.KG Bovenden
Göttingen, HRA 201456
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Decisions during proceedings
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8 IN 1089/19 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Eisenmann Thermal Solutions GmbH & Co. KG, Auf der Mauer 1, 37120 Bovenden, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Eisenmann Thermal Solutions Verwaltung GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer ███████████████ und ██████████████ Registergericht: Amtsgericht Göttingen Register-Nr.: HRA 201456 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: █████████████████████████, ████████████████████████████████████████ Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Joachim Exner, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung mit in Abzug zu bringende Kosten für Delegation zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gründe: Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 05.02.2026.Bemessungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters ist gemäß § 63 Abs. 1 InsO und § 1 Abs. 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens. Bei der Festsetzung der Vergütung war danach von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 19.933.591,92 EUR auszugehen.Der Insolvenzverwalter beantragt zusätzlich zur Regelvergütung gem. § 2 Abs. 1 InsVV einen Zuschlag im Sinne des § 3 Abs. 1 InsVV in Höhe von 535 %, ausgehend von einem Regelsatz gem. § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von 426.421,84 €. Generell kommt eine Erhöhung der Vergütung gem. § 3 Abs. 1 InsVV immer dann in Betracht, wenn die Bearbeitung des konkreten Tätigkeitsbereiches den Verwalter stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat (BGH ZIP 2003, 1757). Der Insolvenzverwalter muss also Aufgaben wahrnehmen, die quantitativ oder qualitativ erheblich über den originären Tätigkeitsbereich hinausgehen und ihn in erheblich überdurchschnittlichem Umfang in Anspruch nehmen. Wegen der einzelnen Lebenssachverhalte der zuschlagsfähigen Tätigkeiten wird auf die ausführliche Begründung im Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters in seinem Antrag vom 18.03.2026 Bezug genommen.Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:- Arbeitgeberstellung (25 %)- Nachgelagerte Tätigkeiten Insolvenzgeldvorfinanzierung und Insolvenzgeldbescheinigungen (50 %)- Betriebliche Altersvorsorge (37,5 %)- Betriebsfortführung von 2 Standorten für 3 Monate (75 %)- Durchführung eines weltweiten Investorenprozesses (37,5 %)- Übertragende Sanierung (82,5 %)- Arbeitsplatzerhalt (25 %)- Anfechtungsansprüche (15 %)- Projektmanagement (55 %)- Auslandsbezug (35 %)- Aus- und Absonderungsrechte (40 %)- Gläubigeranzahl (72,5 %)- Gläubigerausschussarbeit (15 %)- Degressionsausgleich (168.093,70 EUR)Die Regelvergütung des Insolvenzverwalters war gemäß § 63 Abs. 1 InsO, 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von 426.421,84 EUR festzusetzen.Abweichend von den vorstehend aufgeführten Zuschlagstatbeständen in Höhe von 565 % beantragt der Insolvenzverwalter aufgrund einer durchgeführten Gesamtbetrachtung einen Gesamtzuschlag in Höhe von 535 %. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung wird der Degressionsausgleich nicht geltend gemacht. Auf die ausführliche und detaillierte Begründung im Vergütungsantrag vom 05.02.2026 wird Bezug genommen.Das Gericht hat ebenfalls eine Gesamtschau der vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Erhöhungstatbestände vorgenommen und etwaige Überschneidungen einzelner Zuschlagstatbestände im Detail gewürdigt. Im Ergebnis war ein Übersteigen des Regelsatzes eines Insolvenzverwalters gem. § 2 Abs. 1 InsVV um 535 % aufgrund des festgestellten quantitativen und qualitativen Mehraufwands angemessen und gerechtfertigt.Der Insolvenzverwalter bringt für aus der Masse beglichene Nettokosten für Delegationen einen Betrag in Höhe von insgesamt 30.526,13 € von der Nettovergütung in Höhe von 2.707.778,68 EUR in Abzug. Weitere Abzüge infolge der vorgenommenen Delegationen gem. § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV sind nicht vorzunehmen. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde die Regelvergütung des Insolvenzverwalters in Höhe von 426.421,84 EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde, unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV, festgesetzt. Es wurden besondere Kosten gem. § 4 Abs. 2 InsVV berücksichtigt; hierbei handelt es sich um die Auslagen, die dem Insolvenzverwalter für die Zustellungen im Auftrag des Gerichts gem. § 8 Abs. 3 InsO entstanden sind.Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Der Insolvenzverwalter beantragt zusätzlich zur Regelvergütung gem. § 2 Abs. 1 InsVV einen Zuschlag im Sinne des § 3 Abs. 1 InsVV in Höhe von 535 %, ausgehend von einem Regelsatz gem. § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von BETRAG €. Generell kommt eine Erhöhung der Vergütung gem. § 3 Abs. 1 InsVV immer dann in Betracht, wenn die Bearbeitung des konkreten Tätigkeitsbereiches den Verwalter stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat (BGH ZIP 2003, 1757). Der Insolvenzverwalter muss also Aufgaben wahrnehmen, die quantitativ oder qualitativ erheblich über den originären Tätigkeitsbereich hinausgehen und ihn in erheblich überdurchschnittlichem Umfang in Anspruch nehmen. Wegen der einzelnen Lebenssachverhalte der zuschlagsfähigen Tätigkeiten wird auf die ausführliche Begründung im Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters in seinem Antrag vom 18.03.2026 Bezug genommen. Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen: - Arbeitgeberstellung (X %) - Nachgelagerte Tätigkeiten Insolvenzgeldvorfinanzierung und Insolvenzgeldbescheinigungen (X %) - Betriebliche Altersvorsorge (X %) - Betriebsfortführung von 2 Standorten für 3 Monate (X %) - Durchführung eines weltweiten Investorenprozesses (X %) - Übertragende Sanierung (X %) - Arbeitsplatzerhalt (X %) - Anfechtungsansprüche (X %) - Projektmanagement (X %) - Auslandsbezug (X %) - Aus- und Absonderungsrechte (X %) - Gläubigeranzahl (X %) - Gläubigerausschussarbeit (X %) - Degressionsausgleich (XXX EUR) Die Regelvergütung des Insolvenzverwalters war gemäß § 63 Abs. 1 InsO, 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Abweichend von den vorstehend aufgeführten Zuschlagstatbeständen in Höhe von X % beantragt der Insolvenzverwalter aufgrund einer durchgeführten Gesamtbetrachtung einen Gesamtzuschlag in Höhe von 535 %. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung wird der Degressionsausgleich nicht geltend gemacht. Auf die ausführliche und detaillierte Begründung im Vergütungsantrag vom 05.02.2026 wird Bezug genommen. Das Gericht hat ebenfalls eine Gesamtschau der vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Erhöhungstatbestände vorgenommen und etwaige Überschneidungen einzelner Zuschlagstatbestände im Detail gewürdigt. Im Ergebnis war ein Übersteigen des Regelsatzes eines Insolvenzverwalters gem. § 2 Abs. 1 InsVV um 535 % aufgrund des festgestellten quantitativen und qualitativen Mehraufwands angemessen und gerechtfertigt. Der Insolvenzverwalter bringt für aus der Masse beglichene Nettokosten für Delegationen einen Betrag in Höhe von insgesamt 30.526,13 € von der Nettovergütung in Höhe von BETRAG EUR in Abzug. Weitere Abzüge infolge der vorgenommenen Delegationen gem. § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV sind nicht vorzunehmen. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde die Regelvergütung des Insolvenzverwalters in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde, unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV, festgesetzt. Es wurden besondere Kosten gem. § 4 Abs. 2 InsVV berücksichtigt; hierbei handelt es sich um die Auslagen, die dem Insolvenzverwalter für die Zustellungen im Auftrag des Gerichts gem. § 8 Abs. 3 InsO entstanden sind. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Stuttgart Hauffstraße 5 70190 Stuttgart einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Stuttgart Hauffstraße 5 70190 Stuttgart einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 26.10.2026
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