Reno Schuh GmbH Bad Münder am Deister
Hannover, HRB 224769
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36 IN 20/23 -4: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Reno Schuh GmbH, Waltershagen 1, 31848 Bad Münder am Deister (AG Hannover, HRB 224769), vertr. d.: 1. ████████████████, ████████████████████████████████ i. d. OPf., (Geschäftsführer), 2. ████████████████████, ████████████████████████████████████, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds ███████████████ festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hameln eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 1 InsVV EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 24.04.2026 beantragte das Gläubigerausschussmitglied ███████████████ die Festsetzung der Vergütung und Auslagen. Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 150,00 EUR zugrunde. Der Insolvenzverwalter und die übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses wurden zu dem Antrag gehört. Der Insolvenzverwalter hat keine Einwände erhoben. Weitere Stellungnahmen sind nicht eingegangen. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Hameln, 26.08.2026
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