RETTINGER Kunststofftechnik GmbH Pfinztal

Mannheim, HRB 103310

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10 IN 675/19 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RETTINGER Kunststofftechnik GmbH, Reetzstraße 42 76327 Pfinztal vertreten durch die Geschäftsführer ████████████████ und █████████████, Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 103310, - Schuldnerin - | Beschluss: | Es wird auf Grund der §§ 5, 66 InsO die Prüfung der vom Insolvenzverwalter mit Datum vom 16.12.2025 vorgelegten Schlussrechnung einschließlich des Zeitraums der vorläufigen Insolvenz einem Sachverständigen übertragen. Als Sachverständiger wird benannt: Rechtsanwalt und Dipl.-Kfm. Erion Metoja, c/o Sachverständigeninstitut Dr. Eisner, Josef-Schmitt-Straße 10, 97922 Lauda-Königshofen. Er soll ein schriftliches Gutachten erstellen. Der Sachverständige hat insbesondere zu prüfen, a) ob die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters nach den Regeln kauf- männischer Buchführung vollständig und ordnungsgemäß erstellt ist, b) ob die vom Insolvenzverwalter befriedigten Ansprüche als Masseverbindlich- keiten im Sinne der §§ 54, 55 Abs. 1 und 2, § 100 oder § 123 Abs. 2 Satz 1 InsO anzusehen sind, c) ob die vom Insolvenzverwalter an absonderungsberechtigte Gläubiger ausge- kehrten Beträge nebst Feststellung der Kostenbeiträge der Insolvenzmasse nach § 171 InsO sachlich und rechnerisch richtig festgestellt und ermittelt worden sind, d) in welchem Umfang Beträge der Insolvenzmasse dem Insolvenzverwalter selbst oder mit ihm gesellschaftlich verbundenen Personen oder Unternehmen zugeflossen sind, e) die Insolvenzmasse vollständig und ordnungsgemäß verwertet worden ist, f) ob die Gegenüberstellung der Einnahmen mit dem Vermögensansatz der Er- öffnungswerte/Inventar nicht erläuterte Abweichungen ergibt, g) ob einzelne Geschäfte des Verwalters auf Hilfskräfte übertragen wurden, h) wie hoch die Insolvenzmasse ist (gemäß § 1 InsVV). Der Sachverständige wird ermächtigt, sich wegen der Belege oder Unterlagen das Insolvenzverfahren betreffend, unmittelbar mit dem Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und sie bei ihm einzufordern. Gründe Der Insolvenzverwalter hat am 16.12.2025 die Schlussrechnung und den Schlussbericht bei Gericht vorgelegt. Die Bestellung eines Sachverständigen kommt nach den allgemeinen Grundsätzen nur in größeren, komplexen Unternehmensinsolvenzen oder bei umfangreicher Unternehmensfortführung in Betracht, Hamburger Kommentar, 5. Aufl., § 66 InsO, RN 13. Es handelt sich vorliegend um eine größere und komplexere Unternehmensinsolvenz, so dass sich das Insolvenzgericht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 InsO eines Sachverständigen bedient. Der vom Insolvenzgericht beauftragte Sachverständige ist hierzu nach gerichtlicher Überzeugung ausreichend qualifiziert. Im hiesigen Verfahren war ein Gläubigerausschuss eingesetzt bzw. gewählt worden. Vereinzelt wird in der Kommentierung die Auffassung vertreten, dass auch bei komplexeren Verfahren die Hinzuziehung eines Sachverständigen unzulässig sei, wenn ein Gläubigerausschuss vorhanden war. Denn dann sei die Wahrnehmung der gläubigerseitigen (umfassenden) Rechnungsprüfung über die Pflicht zur Kassenprüfung, § 69 Satz 2 gewährleistet, wobei der Gläubigerausschuss seinerseits einen sachverständigen Prüfer beauftragen kann (Hamburger Kommentar, 5. Aufl., § 66 InsO, RN 13, Frankfurter Kommentar, 8. Aufl., § 66 InsO, RN 18). Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Prüfungspflicht des Gläubigerausschusses neben der des Insolvenzgerichts besteht, Heyrath/Ebeling/Reck, Schlussrechnungsprüfung im Insolvenzverfahren, RN 196; Hamburger Kommentar, 5. Aufl., § 66 InsO, RN 13. Wenn aber das Insolvenzgericht eine eigene, von der Prüfungspflicht des Gläubigerausschusses unabhängige Prüfungspflicht trifft, dann muss das Insolvenzgericht auch ein eigenständiges Recht zur Beauftragung eines Sachverständigen haben. Vorliegend wurde das Sachverständigeninstitut Dr. Eisner von den Mitgliedern des Gläubigerausschusses mit der Kassenprüfung beauftragt. Die jeweiligen Protokolle der kontinuierlich vorgenommenen Kassenprüfungen wurden dem Insolvenzgericht vorgelegt und nach Durchsicht alsdann an den Insolvenzverwalter zurückgegeben. | Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG). Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Karlsruhe Schlossplatz 23 76131 Karlsruhe einzulegen. Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 02.10.2026

27.08.2026 · Local Court Karlsruhe

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