Banovo GmbH München

München, HRB 216585

Insolvency proceedings Decisions during proceedings
Application date —
Opening date 03.05.2023
Administrator —

Today · Local Court München

Decisions during proceedings

1507 IN 513/23 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Banovo GmbH, Balanstraße 73, 81541 München, vertreten durch die Geschäftsführer ████████████ und ███████████████ Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 216585 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt ███████████████, GÖRG Rechtsanwälte, █████████████████████████████████ | Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. ████████████████, ██████████████████████████████, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gründe: Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 12.01.2026 (Bl. 528/541 d.A.). Berechnungsgrundlage: Berechnungsgrundlage: Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in "erheblichem" Umfang befasst hat. Die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter in seinem Antrag vom 12.01.2026 angegebenen Tätigkeiten sind als "erheblich" zu betrachten. Die genauen Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters sind seinen Berichten und dem Vergütungsantrag vom 12.01.2026 zu entnehmen.Der Betrieb des Schuldners wurde während des vorläufigen Verfahrens fortgeführt, sodass in der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 4b) InsVV nur der Überschuss hieraus zu berücksichtigen ist, BGH, Beschl. v. 06.04.2017 - IX ZB 23/16. Während des vorläufigen Verfahrens konnte ein Überschuss aus der Betriebsfortführung jedoch nicht erwirtschaftet werden.Hinsichtlich der genauen Zusammensetzung wird auf den Vergütungsantrag vom 12.01.2026 Bezug genommen. Regelvergütung: Die Vergütung, welche regelmäßig 25 % der Regelvergütung beträgt, war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Erhöhung der Regelvergütung durch Zuschläge: Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 170 %. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 12.01.2026 wird Bezug genommen. Gem. §§ 10, 3 Abs. 1 InsVV ist die Vergütung zu erhöhen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter Tätigkeiten ausführt, welche mit der Vergütung nicht abgedeckt sind, denn die zu § 3 InsVV entwickelten Grundsätze sind auch hinsichtlich der vorläufigen Insolvenzverwaltung anzuwenden, soweit diese mit denen eines Insolvenzverwalters vergleichbar sind, vgl. Graeber, InsVV, § 11 Rn. 115. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist, vgl. BGH, Beschl. v. 08.03.2012, Az. IX ZB 162/11; BGH, Beschl. v. 11.10.2007, Az. IX ZB 15/07. Dieser Fall ist hier gegeben. Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen: - Betriebsfortführung in der Bauinsolvenz für gute zwei Monate (beantragt 30 - 40 %) Eine Betriebsfortführung rechtfertigt grundsätzlich einen Zuschlag gem. § 3 Abs. 1b) InsVV. Da vorliegende ein Überschuss nicht erwirtschaftet werden konnte, bedarf es keiner Vergleichsrechnung für den Zuschlagstatbestand. Der beantragte Zuschlag war aus Sicht des Gerichts für die Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung von knapp 10 Wochen im Rahmen einer Bauinsolvenz angemessen, insbesondere da der Betrieb der Schuldnerin bei Anordnung der vorläufigen Insolvenz in nahezu uneingeschränkten Umfang weiterlief. Die Schuldnerin war zum damaligen Zeitpunkt Auftragnehmerin von über 600 Werkverträgen, in deren Rahmen jeweils eine Badsanierung für einen Kunden als Generalunternehmerin übernommen worden war. Etwa 125 Projekte befanden sich vor Baubeginn, wobei die Kunden dieser Projekte teils bereits Anzahlungen geleistet hatten; etwa 340 Projekte befanden sich bereits im Stadium der Schlussrechnung, sodass insoweit lediglich noch kleinere Themen, insbesondere im Bereich Gewährleistung, offenstanden; rund 170 Badsanierungsprojekte befanden sich in der laufenden Bauphase, sodass in diesen Fällen die betroffenen Auftraggeber ihre Bäder weitgehend nicht nutzen konnten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die ausführliche Begründung im Vergütungsantrag ausdrücklich Bezug verwiesen. - operative Restrukturierungsmaßnahmen (beantragt 25 - 35 %) Die Schuldnerin erwirtschaftete im Jahr 2022 bei einem Jahresumsatz von rund EUR 12,5 Mio. einen vorläufigen Verlust von rund EUR 6 Mio., womit einherging, dass von Gesellschafterseite monatliche Verluste von durchschnittlich rund EUR 500.000,00 zu finanzieren waren. Da von Anfang an absehbar war, dass eine Investorenlösung zur Fortführung des Unternehmens auch davon abhängen würde, die Größenordnung des Finanzierungsbedarfs kurz- und mittelfristig deutlich zu verringern, fanden im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung bereits in relevantem Umfang operative Restrukturierungsmaßnahmen statt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat hierbei insbesondere die Dauerschuldverhältnisse bereinigt und aufgrund des geplanten Vermittlermodells ("Banovo 2.0") waren die Fixkosten im Personalbereich zu reduzieren. Derartige Tätigkeiten fallen in der Regel in einem vorläufigen Verfahren nicht an. Auch erhöht sich die Berechnungsgrundlage durch diese Tätigkeiten nicht unmittelbar, sodass die angefallenen Mehrtätigkeiten durch einen Zuschlag entsprechend zu vergüten sind. Der beantragte Zuschlag ist aus Sicht des Gerichts aufgrund des Umfangs der Tätigkeiten auch angemessen. - mehrere Betriebsstätten (beantragt 10 - 15 %) Die Schuldnerin unterhielt fünf Bürostandorte in den Metropolregionen München, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg und Berlin und hatte zudem Lagerräume bzw. Lagerboxen angemietet. Teilweise waren die Räume bei Anordnung der vorläufigen Insolvenz bereits gekündigt und mussten im vorläufigen Verfahren geräumt werden. Grundsätzlich kommt ein Zuschlag für mehrere Betriebstätten nur dann in Betracht, sofern durch diese auch eine zusätzliche Tätigkeitsbelastung herrührt, welche nicht bereits durch den Zuschlag im Rahmen der Betriebsfortführung abgegolten wird, vgl. Graeber, InsVV-Online, § 3 Rn. 33; Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 3 Rn. 210. So liegt der Fall hier, denn die Betriebsfortführung ist vornehmlich am Hauptstandort München erfolgt. Die übrigen Standorte bzw. Lagerräume mussten durch Mitarbeiter des Insolvenzverwalters wegen der Eruierung der Verwertungsmöglichkeiten gesichtet und teilweise auch deren Räumung begleitet werden. - Arbeitnehmerangelegenheiten einschließlich Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für rund 85 Arbeitnehmer (beantragt 20 - 30 %) Für die Arbeitnehmerangelegenheiten sowie Insolvenzgeldvorfinanzierung kann vorliegend aufgrund der Anzahl der Arbeitnehmer ein Zuschlag in der beantragten Höhe gewährt werden. Hinsichtlich der einzelnen Tätigkeiten wird auf den Vergütungsantrag ausdrücklich verwiesen. - umfangreiche Sanierungsbemühungen samt M&A-Prozess (beantragt 30 - 45 %) Für die übertragende Sanierung mittels eines M&A-Prozesses wird der beantragte Zuschlag für angemessen gehalten, aber auch ausreichend erachtet, zumal in diesem Rahmen auch eine für Unternehmensverkäufe spezialisierte Firma beauftragt und die Masse dadurch nicht unerheblich belastet worden ist. Obwohl über 200 potentielle Investoren angesprochen wurden und hiervon 13 potentielle Investoren NDAs unterzeichnet hatten, mit welchen auch Gespräche geführt worden sind, zogen sich letztlich alle Kaufinteressenten auf dem Verkaufsprozess zurück. Die Berechnungsmasse konnte daher trotz der Bemühungen des Insolvenzverwalters nicht gemehrt werden, sodass diese durch einen angemessenen Zuschlag zu vergüten sind. - umfangreiche Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten (beantragt 5 -10 %) Für die von den Lieferanten bezogenen Waren waren durch die Schuldnerin überwiegend Eigentumsvorbehalte vereinbart worden, mit welchen sich der vorläufige Insolvenzverwalter intensiv befasst. - Vorbereitung und Durchführung eines geordneten Forderungseinzugs (beantragt 10 -15 %) Ein Schwerpunkt des vorläufigen Verfahrens war der umfangreiche Forderungseinzug, der zum aktuellen Zeitpunkt nach wie vor andauert. Hierbei waren zunächst die Möglichkeiten der Schlussrechnungserstellung und die Durchsetzung der offenen Forderungen mit der Geschäftsführung und weiteren Mitarbeitern der Schuldnerin zu erörtern. Der Forderungseinzug wurde sodann von den Mitarbeitern des Insolvenzverwalters eng begleitet. In unklaren oder bedeutsamen Vorgängen war auch der vorläufige Insolvenzverwalter persönlich eingebunden. In diesem Rahmen haben sich die Mitarbeiter des Verwalters während des vorläufigen Verfahrens mit über 150 Einzelvorgängen befasst und rund 100 Schlussrechnungen freigegeben. Der Forderungseinzug erfolgt im Regelfall erst im eröffneten Verfahren und ist daher bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters grundsätzlich nicht berücksichtigt. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter ist daher für die Tätigkeiten seiner Mitarbeiter und seiner eigenen Tätigkeiten ein Zuschlag zu gewähren, mit welchem diese entsprechend vergütet werden. Der beantragte Zuschlag erscheint auch aufgrund der Einnahmen durch den Forderungseinzug von zwischenzeitlich über BETRAG EUR angemessen. - intensive Information des vorläufigen Gläubigerausschusses (beantragt 10 - 15 %) Im vorläufigen Verfahren bis zum Berichtstermin im eröffneten Verfahren war ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestehend aus drei Mitgliedern bestellt. Dieser ist von dem vorläufigen Insolvenzverwalter in wesentliche Entscheidung einzubinden und deren Zustimmung einzuholen. Insgesamt fanden fünf Sitzungen des Gläubigerausschusses statt. - hohe Gläubigeranzahl (beantragt 5 - 10 %) Bereits im vorläufigen Verfahren entstand ein erhöhter Kommunikationsaufwand mit den Gläubigern. Bislang haben über 400 Gläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet. Zum einen wandten sich die Kunden der Schuldnerin in Bezug auf die ca. 600 Werkverträge an die Kanzlei des Verwalters mit diversen Anfragen in einem erheblichen Umfang. Zum anderen waren die Anfragen der Handwerkspartner und Lieferanten der Schuldnerin hinsichtlich offener Rechnungen, Eigentumsvorbehaltsrechten und zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten zu beantworten. Dieser vorliegend überdurchschnittlich hohe Kommunikationsaufwand mit den Gläubigern ist durch die Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters nicht abgedeckt, sodass ein angemessener Zuschlag zu gewähren ist. Im Übrigen wird hinsichtlich der geltend gemachten Zuschlagsgründe ausdrücklich auf den Vergütungsantrag vom 12.01.2026 sowie auf die Stellungnahme des Insolvenzverwalters vom 09.07.2026 (Bl. 622/626 d.A.) Bezug genommen. Gesamtzuschlag: Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des vorliegenden Eröffnungsverfahrens, welches einen überdurchschnittlichen Tätigkeitsaufwand für den vorläufigen Insolvenzverwalter und seine Mitarbeiter verursachte, ist daher im Ergebnis ein Übersteigen der regelmäßigen Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters um einen Gesamtzuschlag von 170 % gerechtfertigt. Somit war die Vergütung um BETRAG EUR zu erhöhen, sodass insgesamt ein Betrag in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen war. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Auslagenpauschale: Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht München Pacellistraße 5 80333 München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht München Pacellistraße 5 80333 München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 17.10.2026

03.05.2023 · Local Court München

Opening of proceedings

1507 IN 513/23 | In dem Verfahren über den Antrag d. Banovo GmbH, █████████████████████████████, vertreten durch die Geschäftsführer ████████████, als GF d,. Fa. Banovo GmbH, █████████████████████████████ und ███████████████ Registergericht: Amtsgericht …

03.05.2023 · Local Court München

Other

1513 IN 513/23 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Banovo GmbH, Balanstraße 73, 81541 München, vertreten durch die Geschäftsführer ████████████, geboren am ██████████ und ███████████████, geboren am ██████████ …

23.02.2023 · Local Court München

Security measures

Az.: 1507 IN 513/23 | In dem Verfahren über den Antrag d. ██████████H, █████████████████████████████, vertreten durch die Geschäftsführer ████████████ und ███████████████ Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 216585 - Schuldnerin …

File a claim against Banovo GmbH

We help you prepare a complete claim filing for the insolvency proceedings.

Banovo GmbH München

Based on your input and the available proceedings data we generate a ready-to-sign PDF that you can submit directly to the insolvency administrator. You can attach invoices, contracts, wage statements or reminders as supporting documents.

The process typically takes less than 5 minutes.

Included services

  • Step-by-step capture of your claim
  • Automatic generation of the claim filing
  • PDF document for download
  • Cover letter to the insolvency court
  • Overview of the filed claim positions

Why do I have to pay?

The claim filing is generated automatically from your input and delivered as a finished PDF. All legally required information, every attachment and the individual cover letter are prepared for you.

Individual EUR 29.99
Company ? EUR 49.99