tricontes360 Hamburg GmbH Hamburg
Hamburg, HRB 97406
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Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 28/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 97406 eingetragenen tricontes360 Hamburg GmbH, Mexikoring 33, 22297 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin ███████████████████████████, wird Rechtsanwalt ██████████████, █████████████████████████ zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt. Der Sonderverwalter hat zu prüfen, ob der zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Insolvenzverwalter in seiner Eigenschaft über die Vermögen der - tricontes360 Verwaltung Hamburg GmbH (67g IN 27/23), - tricontes360 Hof GmbH (67g IN 30/23), - tricontes360 Neubrandenburg (67g IN 31/23), - tricontes360 Frankfurt Oder GmbH (67g IN 32/23), - tricontes360 Itzehoe GmbH (67g IN 33/23), - tricontes360 Bremerhaven GmbH (67g IN 34/23), - tricontes360 Münster GmbH (67g IN 35/23), - tricontes360 Augsburg (67g IN 36/23), - tricontes360 Gera GmbH (67g IN 37/23), - tricontes360 Rügen GmbH (67g IN 38/23), - tricontes Augsburg GmbH (67g IN 41/23), - tricontes360 München GmbH (67g IN 42/23), - tricontes360 GmbH (67g IN 44/23) (alle AG Hamburg - Insolvenzgericht) zur endgültigen Regelung über gruppeninterne Insolvenzforderungen zu vereinbarende Abtretungs- und Saldierungsvertrag angemessen ist, diese nötigenfalls nachzuverhandeln und anzupassen sowie dann ggf. für die Schuldnerin abzuschließen. Gründe: Die gerichtliche Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ist zulässig, wenn und soweit der allgemein bestellte Insolvenzverwalter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, Bundestags-Drucksache 12/7302, zu § 77 RegE-InsO, zitiert nach Kübler/Prütting, Das neue Insolvenzrecht, 1994, Bd. I, S. 596). Ein solcher Fall liegt hier vor. Nach bereits erfolgter Saldierung bestehen innerhalb der Konzerngruppe von dem bereits hierfür bestellten Sonderinsolvenzverwalter angemeldete und vom Insolvenzverwalter geprüfte Intercompany-Forderungen. Die zugrunde liegenden Leistungsbeziehungen sind äußerst vielfältig und bestehen sowohl zwischen den einzelnen Tochter- und Enkelgesellschaften als auch der Konzernmutter. Dies würde bei den Verfahrensabschlüssen zu einer fortwährenden Spirale an Nachtragsverteilungen führen, was die Abschlüsse nicht nur erheblich verzögern, sondern auch die Verfahrenskosten jeweils erheblich erhöhen würde. Zur Vermeidung erscheint es daher sachgerecht, die Forderungen so zu bündeln, dass nur noch eine einheitliche Verteilung von oben nach unten stattfindet. Da der Insolvenzverwalter nicht auf beiden Seiten der von ihm in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der jeweils anderen Insolvenzschuldnerinnen mit der hiesigen Insolvenzschuldnerin auftreten kann, ist ein Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen. In diesem Bereich hat er allein die Stellung des Insolvenzverwalters. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden. Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt. 67h IN 28/23 Amtsgericht Hamburg, 31.08.2026
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