Siegfried Masser Kanalreinigung & Entsorgung GmbH Zahna-Elster

Stendal, HRB 11351

Insolvency proceedings Decisions during proceedings
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Opening date 31.03.2023
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Today · Local Court Dessau-Roßlau

Decisions during proceedings

████████████.: 2 IN 201/22. In dem Insolvenzverfahren ████████████████ Kanalreinigung & Entsorgung GmbH, Wittenberger Str. 60a, 06895 Zahna-Elster (AG Stendal, HRB 11351), vertr. d.: █████████████, ████████████████████████████████████████, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Verwalters durch Beschluss vom 09.10.2026 wie folgt festgesetzt worden. xxx EUR Nettovergütung nach VO (Bruchteil nach § 11 InsVV in %: 45) xxx EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % sowie xxx EUR Auslagen zuzüglich xxx EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %. xxx EUR Gesamtbetrag. Dem Insolvenzverwalter Dipl.-Kfm. Christian Beck, Hansering 1, 06108 Halle (Saale), Tel.: 0345/57028200, Fax: 0345/57028232, E-Mail: beck@beck-inso.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. G r ü n d e: Das Amtsgericht Dessau-Roßlau bestellte Dipl.-Kfm. Christian Beck am 27.12.2022 zum Sachverständigen und am 12.01.2023 zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Mit Schriftsatz vom 17.08.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen. Die Schuldnerin wurde zu dem Antrag gehört. Einwendungen sind nicht erhoben worden. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht gemäß § 63 Abs. 3 InsO eine Vergütung zu. Er enthält in der Regel 25% der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 36.377,11 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1,2 InsVV ergibt sich daraus eine fiktive Verwaltervergütung in Höhe von xxx EUR. Da dem vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 63 Abs. 3 InsO daraus regulär ein Bruchteil von 25% zusteht, beträgt die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters xxx EUR. Der Insolvenzverwalter beantragt darüber hinaus eine Erhöhung des Regelsatzes in Höhe von weiteren 20% und macht somit 45 von Hundert der einfachen Regelvergütung geltend. Zum einen wurde ein Zuschlag wegen der Bemühungen um eine übertragende Sanierung, zum anderen wegen der erheblichen Belastung aufgrund des angeordneten Zustimmungsvorbehalts geltend gemacht. In beiden Punkten wurde ein Zuschlag jeweils von 10% beantragt. Für die Bemühungen um eine übertragende Sanierung vorzubereiten kann die Vergütung des vorläufigen Verwalters um einen angemessenen Faktor erhöht werden. Dabei ist auch unerheblich, ob die Sanierung im später eröffneten Insolvenzverfahren Erfolg hatte oder nicht (vgl. Stephan/Riedel, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung Kommentar, 2. Auflage, 2021, InsVV §11 Rn. 68). Der geltend gemachte Zuschlag von 10% erscheint hierbei angemessen. Weiterhin wurde die erhöhte Belastung wegen des Zustimmungsvorbehalt bei Weiterführung des Unternehmens geltend gemacht. Wie dem Gutachten zu entnehmen hat, der vorläufige Verwalter in seiner Tätigkeit Kontakt mit Lieferanten und Vertragspartnern aufgenommen, um weitere Leistungen an das Unternehmen erstmal sicherstellen zu können. Wie in der Literatur vertreten, ist eine Erhöhung der Vergütung gerechtfertigt, wenn sich aus der Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts eine erhebliche Belastung des vorläufigen Insolvenzverwalters über den Normalfall hinaus resultiert (vgl. hierzu Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Auflage, 2016, S.435 f.). Da im laufenden Geschäftsbetrieb regelmäßig Kosten entstehen und fällig werden, war der vorläufige Insolvenzverwalter in seiner Tätigkeit somit gezwungen, eng mit der Geschäftsführung zusammenzuarbeiten und im Kontakt zu stehen. Die Zusammenarbeit zwischen Geschäftsführung und vorläufigem Insolvenzverwalter ist zwar regulär nötig, doch ist hier unter den gegebenen Umständen davon auszugehen, dass eine deutlichere Belastung im Eröffnungsverfahren entstanden ist als regulär, aufgrund der Absegnung aller Rechnungen, der Arbeit mit den Arbeitnehmern sowie der Absprache und Kontaktaufnahme mit den Lieferanten. Der beantragte Faktor von 10% ist angemessen. Daher ist eine Erhöhung der Regelvergütung insgesamt um weitere 20% angemessen und zu gewähren. Die Berechnung im Antrag entspricht den Regelungen der §§ 63 Abs. 3 InsO sowie 10 ff. InsVV und ist nicht zu beanstanden. Die geltend gemachte Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer war gemäß §§ 10, 7 und 8 Abs. 3 InsVV festsetzungsfähig. Dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters war deshalb vollumfänglich stattzugeben. Der Masse darf somit insgesamt ein Betrag in Höhe von xxx EUR entnommen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind bei dem Amtsgericht Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Straße 33, 06844 Dessau-Roßlau, einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung können auch als elektronisches Dokument, das für die Bearbeitung durch die Gerichte geeignet ist, eingelegt und begründet werden. Hierzu müssen das Rechtsmittel bzw. der Rechtsbehelf und die Begründung von der verantwortenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder signiert auf einem der in § 130a Abs. 4 ZPO beschriebenen sicheren Übermittlungswege eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Einzelheiten zum Dateiformat und zu den technischen Anforderungen sind der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) sowie den "Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr" auf der Internet-Seite www.justiz.de zu entnehmen. Der Beschluss liegt auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Str. 33, Zimmer 212, zur Einsicht der Verfahrensbeteiligten aus. Amtsgericht Dessau-Roßlau, 03.11.2026.

28.08.2026 · Local Court Dessau-Roßlau

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2 IN 201/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Siegfried Masser Kanalreinigung & Entsorgung GmbH, Wittenberger Str. 60a, 06895 Zahna-Elster (AG Stendal, HRB 11351), vertr. d.: █████████████, ████████████████████████████████████████, (Geschäftsführer), …

31.03.2023 · Local Court Dessau-Roßlau

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2 IN 201/22: Über das Vermögen der Siegfried Masser Kanalreinigung & Entsorgung GmbH, Wittenberger Str. 60a, 06895 Zahna-Elster (AG Stendal, HRB 11351), vertr. d.: █████████████, (Geschäftsführer), ist am 31.03.2023 um …

13.01.2023 · Local Court Dessau-Roßlau

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Az.: 2 IN 201/22 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Siegfried Masser Kanalreinigung & Entsorgung GmbH, Wittenberger Str. 60a, 06895 Zahna-Elster (AG Stendal, HRB 11351), vertr. d.: █████████████, (Geschäftsführer), …

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