Domofloor Fußbodensystem GmbH Speyer

Ludwigshafen am Rhein, HRB 62919

Insolvency proceedings Decisions during proceedings
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03.11.2026 · Local Court Ludwigshafen am Rhein

Decisions during proceedings

3 f IN 28/18 Sp 27.10.2026 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht Beschluss In dem Insolvenzverfahren der ████████████████████████████H, ██████████████████████████████████████████████████████████████████, vertreten durch: ██████████████, ██████████████████████████████████████, (Geschäftsführer), Insolvenzverwalter: x werden die Vergütung und Auslagen …

03.11.2026 · Local Court Ludwigshafen am Rhein

Decisions during proceedings

3 f IN 28/18 Sp 27.10.2026 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht Beschluss In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Domofloor Fußbodensystem GmbH, Am Flugplatz 1, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 62919), vertreten durch: ██████████████, ██████████████████████████████████████, (Geschäftsführer), - Schuldnerin - Insolvenzverwalter: x 1. wird die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf x € ( i.W.: x) festgesetzt. 2. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den unter Ziffer 1 genannten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gründe Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters richtet sich nach der des Insolvenzverwalters und ist geregelt in der InsVV (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 - 65 InsO). Dem Insolvenzverwalter steht für seine Bemühungen während der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung neben der Vergütung der Sachverständigentätigkeit nach §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV eine besondere Vergütung zu, die nach 63 Abs.3 InsO in der Regel 25% der Vergütung des Insolvenzverwalters betragen soll. Dabei sind Art und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen (§ 11 Absatz 3). Für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 11 Abs. 1 InsVV, 63 Abs.3 InsO). Nach Prüfung der von dem Insolvenzverwalter ergänzend eingereichten Unterlagen und Belege beträgt diese Masse unter Zugrundelegung des Zahlenwerkes in dem Antrag vom 29.5.2026 Euro 108.329,37 €. Entsprechend der nachvollziehbaren Aufstellung und Begründung setzt sich das zu berücksichtigende Vermögen zusammen aus den Werten der ausstehenden Einlage und den Ansprüchen gemäß §§ 43,64 GmbH(40.000€), dem Wert der immateriellen Vermögensgegenstände (10.500€), dem Sachanlagevermögen (Erlös: 19.690€), den vorhandenen Waren (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe i.H.von 5070€), den vorhandenen Versicherungen (1.347,13€), den Werten aus den zunächst unfertigen Erzeugnisse/Fertigerzeugnissen und der Forderungen und dem restlich vorhandenen Kontenguthaben (9.693,10€). Die Regelgebühr des Insolvenzverwalters ist nach § 2 Abs. 1 InsVV gestaffelt zu errechnen und beträgt aus dem vorgenannten Wert x €. Nach § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter nämlich von den ersten 25.000 € Insolvenzmasse 40% (10.000 €), vom Mehrbetrag bis 50.000 € 25% (6250 €), vom Mehrbetrag bis 250.000 € 7% (4083,06€). Dieser Betrag, der als Regelgebühr einem Insolvenzverwalter zustehen würde, kann nach § 3 InsO durch Zu- oder Abschläge den Besonderheiten des Einzelfalles angepasst werden. Von dieser für den Insolvenzverwalter errechneten Vergütung wird für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 63 Abs.3 InsO im Normalfall eine Reduzierung auf 25 % vorgenommen. Nach § 11 Absatz 3 InsVV sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen, so dass im Einzelfall von der Normalquote von 25 % abgewichen werden kann. Von dieser Möglichkeit ist hier Gebrauch zu machen, denn der Regelsatz von 25% soll eine durchschnittliche Tätigkeit in einem (nur) der Norm entsprechenden vorläufigen Verfahren honorieren. Überschreitungen sind geboten, wenn das vorläufige Verfahren insgesamt als überdurchschnittlich erachtet werden kann. Zuschläge sind dann festzusetzen, wenn das konkrete Verfahren in der Abwicklung tätigkeitsbezogene Besonderheiten aufweist, die in Quantität oder Qualität über das Normalmaß hinausgehen und somit eine Anpassung der Vergütung erfordern, um ein Missverhältnis nicht entstehen zu lassen. Dabei rechtfertigt nicht jede Abweichung vom Normalfall einen Zu- oder Abschlag. Vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass, für jedermann erkennbar, ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einer vom Normalfall abweichenden Vergütung ihren Niederschlag fände. Inwieweit die Festsetzung von Zuschlägen dem Grunde und der Höhe nach angemessen ist, ist letztlich eine Frage, die durch eine auf das Ganze bezogene Angemessenheitsbetrachtung zu entscheiden ist (Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Aufl. 2007, § 3 InsVV Rn 8). Vorliegend wurden Zuschläge in Höhe von 25% geltend gemacht für die Betriebsfortführung und den Aufwand hinsichtlich der Insolvenzgeldvorfinanzierung sowie der Vorbereitung der übertragenen Sanierung. Nach § 1 Abs.2 Ziffer 4 InsVV ist in die Berechnung des Wertes der Insovenzmasse grundsätzlich nur der Überschuss aus einer Betriebsfortführung mit einzubeziehen. Entsprechend der nachvollziehbaren Vergleichsberechnung des Insolvenzverwalters ist der Betrag, um den sich die Verwaltervergütung bei Einbeziehung (nur) dieses Überschusses vorliegend erhöhen würde nicht adäquat, um den durch die Tätigkeit entstandenen Mehraufwand angemessen zu honorieren. Gemäß der Rechtsprechung des BGH ( Beschluss vom 2.2.2007, AZ: IX ZB 106/06) darf derjenige Insolvenzverwalter, der durch eine Betriebsfortführung eine Masseerhöhung erreicht, nicht schlechter gestellt werden, als ein Verwalter, dem eine Massemehrung nicht gelingt und der deshalb zum Ausgleich einen (höheren) Zuschlag auf seine Vergütung erhalten würde. Ausweislich der vom Verwalter eingereichten Belege und der gesonderten Darstellung zur Betriebsfortführung ist ein Überschuss aus dieser in Höhe von 17.627,30€ erzielt worden und damit eine Erhöhung der Vergütung um nur 969,31€. Diese führt letztlich hier jedoch nicht zu einer dem geschilderten Mehraufwand mit dem zeitaufwändigen Controlling, den umfangreichen Kundengesprächen und den Maßnahmen zur Bindung der bisherigen Vertragspartner adäquaten Honorierung. In Anbetracht der letztlich nur geringen Erhöhung der Vergütung unter Einbezug der Betriebsfortführung und der Dauer derselben war vorliegend ein ausgleichender Zuschlag in Höhe von 10% € für diese Tätigkeit antragsgemäß als geboten zu erachten. Im zugrundeliegenden Verfahren war zudem eine Übertragung des Geschäftsbetriebes vorzubereiten, die rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingen hierzu zu überprüfen sowie sämtliche zum Betrieb zählenden Gegenstände zu inventarisieren und zu bewerten. Nach Aussage des Verwalters wurde zeitnah ein umfangreicher Investorenprozess eingeleitet und umfassend analysiert, welche Investoren als mögliche Übernehmer in Betracht kommen könnten. Mit diesen wurde sodann gezielt Kontakt aufgenommen. Mit mehreren Interessenten gab es Verhandlungen und Besichtigungen vor Ort , darüber hinaus wurde detailliert geprüft, ob die Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens in Betracht kommt im Rahmen der Betriebserhaltung. Der überdurchschnittlich hohe zusätzliche Aufwand führte vorliegend nicht zu einer dem entsprechenden Erhöhung der Vergütung, sodass die Bemühungen des Verwalters insoweit durch die sich nach §§ 1,2 InsVV errechnende Regelvergütung allein keine angemessene Honorierung erfahren würden, weshalb eine Erhöhung um 0,1 Sätze ebenfalls nicht zu beanstanden war. § 3 Abs. 1 Buchstabe d InsVV ermöglicht zudem einen Zuschlag, wenn arbeitsrechtliche Fragen den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben, es handelt sich auch hier um einen tätigkeitsbezogenen Zuschlag. Der BGH hat das Bejahen einer erheblichen Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters auch an die Zahl der Mitarbeiter geknüpft. Für Sozialplanverhandlungen und Insolvenzgeldvorfinanzierungen ist insofern ausdrücklich entschieden worden, dass bis zur Anzahl von 20 Arbeitnehmern grundsätzlich von einem Normalfall auszugehen sei, der durch die Regelvergütung abgegolten ist (BGH, ZInsO 2007, 438, 439; BGH, ZInsO 2007, 439, 440; BGH, ZInsO 2007, 1269, 1271, nicht erwähnt in BGH, ZInsO 2016, 1637, 1645). Die Insolvenzgeldvorfinanzierung erfolgte vorliegend für 5 Arbeitnehmer und ist damit nicht per se als zuschlagsfähig anzuerkennen im Rahmen des Abgleichs auf der vorgenannten Grundlage. Allerdings waren laut Verwalter zudem mehrere Betriebsverhandlungen in kurzen Abständen erforderlich, um die drohenden Weggänge der Arbeitnehmer zu verhindern. Die Häufigkeit und die geschilderten Gesamtumstände rechtfertigen letztlich einen Zuschlag bzgl. der Arbeitnehmerangelegen insgesamt von 5%. Bei einer Gesamtschau des zu bewertenden Aufwandes war damit ein Gesamtzuschlag von 25 % zu bewilligen und eine Vergütung in Höhe von 50 % des Regelsatzes festzusetzen in Höhe von x €. Die Auslagenpauschale nach § 8 InsVV war auf x € zu beziffern für die Dauer des vorläufigen Verfahrens von 2 Monaten, die gesetzliche Mehrwertsteuer auf x €. Dem Verwalter war die Entnahme des Gesamtbetrages aus der Masse zu gestatten. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde kann beim Amtsgericht Ludwigshafen, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen oder - wenn das Verfahren vor dem 1.3.2012 beantragt wurde-beim Landgericht Frankenthal, Bahnhofstr. 33, 67227 Frankenthal, eingelegt werden. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. x Rechtspflegerin Zusatz: Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

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3 f IN 28/18 Sp: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Domofloor Fußbodensystem GmbH, Am Flugplatz 1, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 62919), vertreten durch: ██████████████, ██████████████████████████████████████, …

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