Johannes Benzing & Alfred Rillig GmbH Neuhofen
Ludwigshafen am Rhein, HRB 3685
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3 a IN 343/22 Lu 20.09.2026 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht Beschluss In dem Insolvenzverfahren der ████████████████ & Alfred Rillig GmbH, vertr.d.d. ████████████, ██████████████████████████████████████████████████████████████████████████████, vertreten durch: █████████████, als GF d. Johannes Benzing & Alfred Rillig GmbH, █████████████████████████████████ am Rhein, (Geschäftsführer), Insolvenzverwalter: X wird die Vergütung des Verwalters für seine Tätigkeit im vorläufigen Insolvenzverfahren nach §§ 11 InsVV, 63 InsO entsprechend des Antrages vom 12.05.2026 in Abänderung des gerichtlichen Beschlusses vom 21.12.2023 neu festgesetzt auf X € zuzüglich Auslagenpauschale nach § 8 InsVV in Höhe von X € und gesetzlicher Mehrwertsteuer in Höhe von X €. Die Gesamtsumme beträgt damit X €. Mit Beschluss vom 21.12.2023 wurde eine Vergütung in Höhe von X € festgesetzt, sodass sich eine Differenz von X € ergibt, deren Entnahme aus der Masse dem Insolvenzverwalter hiermit gestattet wird. Gründe: Die Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 21.12.2003 festgesetzt. Nach § 11 InsVV, 63 InsO wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet. Er erhält in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung nach § 2 Abs. 1 bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Wird die Festsetzung der Vergütung - wie hier- beantragt, bevor die Verwertung der betreffenden Vermögenswerte erfolgte, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt. Bei einer solchen Wertdifferenz kann das Gericht den Beschluss bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern. Der Verwalter hat eine solche Abweichung angezeigt und eine Änderung der Berechnungsgrundlage angezeigt sowie die hieraus resultierenden weiteren Vergütungsansprüche berechnet. Die Voraussetzungen einer Änderung waren vorliegend zu bejahen. Bei Erstellung der Schlussrechnung ergab sich anhand der geprüften, nachvollziehbaren Berechnung des Verwalters und der eingereichten Unterlagen eine entsprechend deutliche Wertabweichung der Berechnungsgrundlage von mehr als 40 %. Die dem vorläufigen Verfahren zuzurechnenden Erlöse aus Forderungseinzug waren deutlich nach oben zu korrigieren auf 56.548,22€. Des Weiteren war der bei der ursprünglichen Berechnung zunächst angegebene Guthabensaldo des Kontos am Ende der vorläufigen Verwaltung anzupassen. Letztlich ergab sich eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage für das vorläufige Verfahren auf 62.102,66 €. Hieraus errechnet sich nach §§ 2,11 InsVV eine neu zu bestimmende Regelvergütung von X €. Festzusetzen war entsprechend des nicht zu korrigierenden Satzes von 25% damit eine geänderte Tätigkeitsvergütung von X € zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Rechtspflegerin Hinweis: Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.12.2017, IX ZB 65/16 erfolgt die Veröffentlichung dieses Beschlusses ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
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