Zürcher Sonderkonstruktionen GmbH Meißenheim
Freiburg im Breisgau, HRB 270607
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Decisions during proceedings
30 IN 40/17 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Zürcher Sonderkonstruktionen GmbH, Goethestraße 19, 77974 Meißenheim, vertreten durch den Geschäftsführer ██████████████ Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 270607 - Schuldnerin - | Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. Gesa Pantaleon gen. Stemberg, Okenstrasse 59, 77652 Offenburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Gesamtbetrag in Abzug zu bringender Vorschuss Endbetrag Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gründe: Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 23.03.2026. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 201.506,64 EUR auszugehen. Die Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 30 %. Auf die Begründung im Vergütungsantrag vom 04.08.2025 (überlange Verfahrensdauer) und die weiteren Ausführungen der Insolvenzverwalterin mit Schreiben vom 21.01.2026 (anwaltliche Vertretung im Anfechtungsprozess und Prüfung Abänderbarkeit Umsatzsteuerbescheid) wird verwiesen.Erhöhungstatbestände sind vorliegend nicht erkennbar:Ein Zuschlag für überlange Verfahrensdauer ist gerechtfertigt, „wenn der Verwalter stärker als in Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen worden ist“ (MüKoInsO/Riedel InsVV § 3 Rn. 44).Die vermehrte Erledigung von Routinearbeiten (hier: Erstellung von (Sachstands-)berichten) rechtfertigt in der Regel keinen gesonderten Zuschlag (MüKoInsO/Riedel InsVV § 3 Rn. 45).Vielmehr müssen schon ganz besonderer Umstände vorliegen, die nicht bereits zu einer Massemehrung geführt haben, um einen Zuschlag zu rechtfertigen (Haarmeyer/Mock InsVV § 3 Rn. 237).Die überlange Verfahrensdauer wurde vorliegend durch den Anfechtungsprozess und den laufenden Verhandlungen wegen Antrag auf Abänderung des Umsatzsteuerbescheids 2020 ausgelöst. Zur Realisierung / Klärung dieser Ansprüche wurden externe Dienstleister auf Kosten der Masse beauftragt. Beide Sachverhalte führten zu einer Massemehrung (57.500,00 € und 50.000,00 €).Die Regelvergütung ohne diese Massezuflüsse würde sich auf lediglich 19.264,40 € belaufen. Durch diese Massezuflüsse trat eine Vergütungserhöhung um 7.525,00 € ein.Die die überlange Verfahrensdauer auslösenden Sachverhalte, deren Klärung auf externe Dienstleister auf Kosten der Masse ausgelagert wurden, haben bereits zu einer Erhöhung der Regelvergütung geführt. Die vermehrte Erstellung von Sachstandsberichten sowie die steuerliche Betreuung des Verfahrens (auch hier: Beauftragung externer Dienstleister) ist mit der hierdurch entstandenen erhöhten Regelvergütung bereits abgegolten. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines gesonderten Zuschlags sind nicht erfüllt. Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Die der Insolvenzverwalterin entstandenen Portokosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Offenburg Hindenburgstraße 5 77654 Offenburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Offenburg Hindenburgstraße 5 77654 Offenburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 10.04.2026
Distribution schedules (§ 188 InsO)
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