art et fact GmbH Andernach
Koblenz, HRB 22463
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Decisions during proceedings
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████████████.: 7 IN 69/15. In dem Insolvenzverfahren art et fact GmbH, Ludwigstr. 1, 56626 Andernach (AG Koblenz, HRB 22463), vertr. d.: ██████████████, █████████████████████████████████, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts wie folgt festgesetzt worden: 1. ??? € Nettovergütung nach InsVV darin beinhaltet ist ein Zuschlag i.H.v. 25 % und ein Abschlag von 10 %. 2. ??? € Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % 3. ??? € Auslagen 4. ??? € Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %. 5. ??? € Gesamtbetrag Dem Insolvenzverwalter Dipl. Kfm. Frank Mößle, Insolvenzverwaltung, c/o Betriebsamt, Ludwigstraße 20, 61231 Bad Nauheim, wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen. G r ü n d e: Das Insolvenzverfahren wurde am 20.08.2015 eröffnet. Dem Insolvenzverwalter steht daher eine Vergütung zu. Die Vergütung beruht auf einer Masse bei Beendigung des Verfahrens in Höhe von 64.644,05 €. Dieser Wert errechnet sich unter Bezugnahme auf das Gutachten des Rechnungssachverständigen Dr. Zimmer vom 26.10.2023 wie folgt: 59.669,87 € Wert gemäß Gutachten + 295,55 € progn. USt.-Rückerstattung aus der abgeänderten Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ----------------------- = 59.965,42 € Zwischensumme + 4.678,63 € progn. USt.-Rückerstattung aus Verwaltervergütung bei einmaligem Durchrechnen der Vergütung mit der Zwischensumme gemäß BGH. -------------------- = 64.644,05 € Berechnungsgrundlage. Hieraus ergibt sich gemäß der Staffelvergütung des § 2 InsVV eine Regelvergütung von ??? €. Hierzu war gemäß Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4.Aufl., Rd.Nr. 78 zu § 3 InsVV folgender Zuschlag zu gewähren: 25 % für Anfechtungsangelegenheiten, wobei allein 6 Anfechtungen zu erheblicher Massemehrung führten. Darüber hinaus war antragsgemäß folgender Abschlag vorzunehmen: 10 % wegen Vorbefassung im vorläufigen Insolvenzverfahren gemäß ständiger Rechtsprechung des BGH. Von der Gewährung Zuschlages für die übertragende Sanierung wurde abgesehen, da, trotz Erhalt eines Minijobs, die Massemehrung durch diese nicht nennenswert gewesen ist und sich der Aufwand zur Bewerkstelligung derselben in überschaubaren Grenzen gehalten haben dürfte. Stattdessen gewährte das Gericht den vorgenannten Zuschlag. Daraus ergibt sich insgesamt gem. §§ 1-3 InsVV die oben berechnete Vergütung, die zur Überzeugung des Gerichts angemessen ist. Der Auslagenersatz ergibt sich aus § 8 InsVV (15 % der Vergütung im ersten Jahr des Insolvenzverfahrens und jeweils 10 % der Vergütung für jedes weitere - auch begonnene - Jahr der Verfahrensdauer), höchstens jedoch 30 % der Nettovergütung. Weiter wurden 2,80 € pro übertragener Zustellung nach § 8 InsO (hier 18 Stk.) gewährt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Diese ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mayen, St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen schriftlich durch Einreichung einer unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen. Bei Erklärung zu Protokoll eines anderen Amtsgerichts als dem unterfertigten Gericht kommt es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem unterfertigten Gericht an. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Mayen, 30.10.2026.
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