MBA Fenstertechnik UG (haftungsbeschränkt) Hamburg

Hamburg, HRB 153064

Insolvency proceedings Decisions during proceedings
Application date
Opening date 09.02.2023
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Today · Local Court Hamburg

Decisions during proceedings

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 241/22 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Register des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 153064 eingetragenen MBA Fenstertechnik UG (haftungsbeschränkt), Dringsheide 74, 22119 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer ██████████████████████, Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Kévin P.-H. Tanguy, Mittelweg 9, 20148 Hamburg werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt: Vergütung EUR Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR Zwischensumme EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR Endbetrag EUR Gründe: Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 07.02.2023 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV). Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV). Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV). Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 0,00 EUR. Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt 1.400,00 EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV). Die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV beläuft sich unter Berücksichtigung von 10 Gläubigern ebenfalls auf 1.400,00 EUR. Eine Vergleichsberechnung erübrigt sich damit. Maßgeblich für die Festsetzung der Vergütung ist der ermittelte Betrag i.H.v. 1.400,00 EUR. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 06.05.2026 verwiesen. Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 404 eingesehen werden. 67c IN 241/22 Amtsgericht Hamburg, 06.07.2026

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Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 241/22 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Register des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 153064 eingetragenen MBA Fenstertechnik UG (haftungsbeschränkt), Dringsheide 74, 22119 Hamburg, …

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Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 241/22 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Register des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 153064 eingetragenen MBA Fenstertechnik UG (haftungsbeschränkt), Dringsheide 74, 22119 Hamburg, …

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Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 241/22 Über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 153064 eingetragenen MBA Fenstertechnik UG (haftungsbeschränkt), Dringsheide 74, 22119 Hamburg, gesetzlich vertreten durch …

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Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 241/22 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Register des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 153064 eingetragenen MBA Fenstertechnik UG (haftungsbeschränkt), Dringsheide 74, 22119 Hamburg, …

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