Altitude GmbH Berlin
Berlin, HRB 227411
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Decisions during proceedings
36a IN 5726/22 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Altitude GmbH, Chausseestraße 25, 10115 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer ██████████ Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 227411 - Schuldnerin - | hat das Amtsgericht Charlottenburg am 02.07.2026 beschlossen: Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Philipp Grauer, Hausvogteiplatz 11, 10117 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gründe: Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 26.05.2026. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 88,12 %. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 26.05.2026 wird Bezug genommen. Den Erwägungen und Darlegungen des vorläufigen Insolvenzverwalters schließt sich das Gericht nach eigener, kritischer Prüfung an. Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Zur Entscheidung über Zu- und Abschläge sind mögliche Tatbestände gem. § 11 InsVV i.V.m. § 3 InsVV zu prüfen; sodann ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um etwaige Überscheidungen zu berücksichtigen. Es ist darauf abzustellen, dass der festgestellte Mehr- bzw. Minderaufwand angesichts der im Einzelfall bestehenden Besonderheiten insgesamt angemessen vergütet wird (Beschluss des BGH v. 10 Juni 2021, IX ZB 51/19, juris, Rn. 51). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat in seinem Antrag Zuschläge geltend gemacht für: 1. Betriebsfortführung 2. Sanierungsbemühungen Insgesamt erklärt der vorläufige Insolvenzverwalter die besondere Dimension der Vergütung mit einem besonders hohen Maß an Planungs- und Überwachungsaufwand bei der Betriebsfortführung, der Befassung mit Personal- und arbeitsrechtlichen Fragestellungen sowie der Sanierungsbemühungen und Sicherungsmaßnahmen. Im Einzelnen werden die geltend gemachten Zuschläge wie folgt begründet: Betriebsfortführung Gem. § 3 Abs.1 lit. b) InsVV ist für die Betriebsfortführung ein Zuschlag zur Regelvergütung gerechtfertigt. Der schuldnerische Geschäftsbetrieb wurde unter der Aufsicht des vorläufigen Insolvenzverwalters für die Dauer von drei angefangenen Monaten fortgeführt. Darunter fiel die Führung von 19 Mitarbeitern sowie alle kaufmännischen und finanziellen Entscheidungen, die durch den vorläufigen Insolvenzverwalter getroffen wurden. Die Betriebsfortführung erforderte einen hohen Einsatz und Arbeitsaufwand. Auf dieser Grundlage war dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein Zuschlag zuzubilligen. Sanierungsbemühungen Die Sanierungsbemühungen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter umfassten insbesondere die Analyse und Neuausrichtung der betrieblichen und wirtschaftlichen Strukturen, die Entwicklung tragfähiger Fortführungskonzepte sowie die Führung umfangreicher Verhandlungen und Abstimmungen mit dem Geschäftsführer und potenziellen ███████████████ hiermit verbundene erhebliche Arbeitsaufwand ging deutlich über die mit einer durchschnittlichen Verfahrensabwicklung verbundenen Tätigkeiten hinaus. Ein Zuschlag ist somit ferner wegen der vom vorläufigen Insolvenzverwalter entfalteten Sanierungsbemühungen gerechtfertigt. Gesamtschau Im Rahmen einer Gesamtschau macht der Insolvenzverwalter 88,12 % geltend. Bei der Bildung des Gesamtzuschlages sind im Rahmen einer Gesamtschau (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 IX ZB 51/19) alle Aspekte des Verfahrens zu berücksichtigen, die sich erhöhend oder mindernd auswirken können. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Verfahren mit überdurchschnittlichen hohen Mehraufwand, der den vorläufigen Insolvenzverwalter und sein Team außerordentlich gefordert hat. Unter Berücksichtigung einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung war ein Gesamtzuschlag von 88,12 % festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg Amtsgerichtsplatz 1 14057 Berlin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg Amtsgerichtsplatz 1 14057 Berlin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 02.07.2026
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