Walter Kuhn Transporte GmbH & Co. KG Hamburg

Hamburg, HRA 119160

Insolvency proceedings Decisions during proceedings
Application date
Opening date 02.09.2022
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Today · Local Court Hamburg

Decisions during proceedings

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 143/22 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA 119160 eingetragenen ███████████ Transporte GmbH & Co. KG, Durchdeich 5, 21037 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 137244 eingetragene Walter Kuhn Verwaltungs GmbH, Durchdeich 5, 21037 Hamburg, diese vertreten durch den Geschäftsführer █████████████████████████ sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Auf der Grundlage der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters hat das Gericht vorliegend der Vergütungsberechnung eine Masse von EUR zugrunde gelegt. % des Regelsatzes Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 18.02.2026. Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden. Neben dem Pauschbetrag hat das Gericht auch die dem Insolvenzverwalter die infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Zusatz zum Veröffentlichungstext: Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, , Zimmer Nr. B413 eingesehen werden. 67h IN 143/22 Amtsgericht Hamburg, 03.07.2026

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Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 143/22 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA 119160 eingetragenen ███████████ Transporte GmbH & Co. KG, Durchdeich 5, …

05.12.2024 · Local Court Hamburg

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27.02.2024 · Local Court Hamburg

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Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 143/22 Über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA 119160 eingetragenen ███████████ Transporte GmbH & Co. KG, Durchdeich 5, 21037 Hamburg, gesetzlich …

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Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67h IN 143/22 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA 119160 eingetragenen ███████████ Transporte GmbH & Co. KG, Ochsenwerder Elbdeich …

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