SLC Logistics GmbH Stahnsdorf
Frankfurt (Oder), HRB 17012
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Decisions during proceedings
6.50 IN 112/22 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SLC Logistics GmbH ; Kieler Straße 22 ; 14532 Stahnsdorf wird das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters Herr █████████████████████, ██████████████████████████████ wie folgt festgesetzt: Vergütung xxxxx € Auslagen xxxx€ Umsatzsteuer ███████████████████ xxxx€ Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Endbetrag der verwalteten Masse entnommen werden. Gründe Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 12.7.2022 bis zum 1.9.2022 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Masse bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung abhängt; je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 21, 63 InsO, §§ 11 InsVV). Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht ein angemessener Bruchteil des so ermittelten Vergütungssatzes zu (§ 11 InsVV). Bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung hatte die Masse einen Wert von € 2.009.035,93. Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist dabei nicht allein das zur Verteilung bereitstehende Vermögen der Insolvenzschuldnerin, sondern der Wert des vom vorläufigen Insolvenzverwalter verwalteten Vermögens gem. § 11 Abs. 1 InsVV. Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Vermögensgegenständen und deren Wertansatz wird auf den Schriftsatz des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 5.5.2026 verwiesen. Der Regelsatz der Vergütung beträgt demnach € xxxxxxxx (§ 2 InsVV). Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung ist es gerechtfertigt, den angemessenen Bruchteil des Vergütungssatzes unter Berücksichtigung sämtlicher Zu- und Abschläge nach § 11 Abs. 1, § 3 InsVV auf 104,31 % des Regelsatzes und damit auf den Betrag von € xxxxxxxxxx festzusetzen. Zu diesem Betrag erhält der vorläufige Insolvenzverwalter die Umsatzsteuer von 19 % (§ 7 InsVV) und pauschalierte Auslagen (§ 8 Abs. 3 InsVV). Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 5.5.2026 verwiesen. Gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 InsVV steht diese Festsetzung unter dem Vorbehalt einer späteren Änderung. Vor dieser Entscheidung waren die Beteiligten angehört worden. Diese Entscheidung unterliegt dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6, § 4 InsO, § 568 ff. ZPO. Das Rechtsmittel ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen nach Zustellung bzw. öffentlicher Bekanntmachung dieser Entscheidung einzureichen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zustellung wirksam erfolgt ist, § 6 Abs. 2 InsO. Bei öffentlicher Bekanntmachung der Entscheidung beginnt die Frist mit Ablauf des zweiten Tages nach Veröffentlichung, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO. Der jeweils frühere Fristbeginn ist maßgebend. Das Rechtsmittel ist bei dem Insolvenzgericht Potsdam, Jägerallee 10 - 12,1 4469 Potsdam einzulegen, § 6 Abs. 1 S. 2 InsO, § 567 Abs. 2 ZPO. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde, § 567 Abs. 2 ZPO. Die Beschwerde soll begründet werden, § 571 ZPO. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Potsdam, den 21.07.2026
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