Bautec Bauen GmbH Speyer

Ludwigshafen am Rhein, HRB 52965

Insolvency proceedings Distribution schedules (§ 188 InsO)
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Opening date 02.08.2022
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Distribution schedules (§ 188 InsO)

3 a IN 156/22 Sp In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bautec Bauen GmbH, vertr. d. d. GF, Seekatzstraße 3, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 52965), vertreten …

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3 a IN 156/22 Sp: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bautec Bauen GmbH, vertr. d. d. GF, Seekatzstraße 3, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 52965), vertreten …

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Decisions during proceedings

3 a IN 156/22 Sp 07.08.2026 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht Beschluss In dem Insolvenzverfahren der Bautec Bauen GmbH, vertr. d. d. GF, ███████████████████████████████████████████████████████████████████, vertreten durch: ███████████████, als GF d. Bautec Bauen GmbH, ███████████████████████████████, (Geschäftsführer), Insolvenzverwalter: x werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt auf: x EUR Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % x EUR Auslagen zuzüglich x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % x EUR Zustellungskosten nach § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % x EUR Gesamtbetrag Von dem festgesetzten Gesamtbetrag ist der bewilligte Vorschuss in Höhe von x€ in Abzug zu bringen, sodass ein Restbetrag von x€ verbleibt, dessen Entnahme aus der Masse gestattet wird. Gründe: Der Insolvenzverwalter hat gem. § 63 Abs.1 InsO Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gem. § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung anzuwenden. Die Vergütung ist danach grundsätzlich nach dem Wert der Insolvenzmasse gem. § 1 InsVV zu ermitteln und die sich hieraus ergebende Vergütung des § 2 InsVV ggfls. um die Tatbestände des § 3 InsVV zu erhöhen oder zu mindern. Nach § 8 Abs. 3 InsVV kann der Insolvenzverwalter zudem nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Insolvenzverwalters beträgt. Der Pauschsatz darf zudem 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird nach § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der von dem Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt. Der Insolvenzverwalter beantragte vorliegend letztlich die Festsetzung der Regelvergütung nebst Auslagenpauschale sowie Auslagen für die von ihm vorgenommenen Zustellungen nach § 8 Abs. 3 InsO und Mehrwertsteuer. Die Vergütung war nach beanstandungsfreier Prüfung der Schlussrechnung und der eingereichten umfangreichen Unterlagen und Belege antragsgemäß zu gewähren. Die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters wurde nach den Regeln kaufmännischer Buchführung vollständig und ordnungsgemäß erstellt, die Eingangsbuchungen wurden korrekt erfasst, sämtliche erforderlichen Belege wurden gelistet und beigefügt. Nach dem Ergebnis der Prüfung wurde die Insolvenzmasse vollständig und ordnungsgemäß verwertet. Die in Frage kommenden Anfechtungsansprüche wurden überprüft und verfolgt, die eingezogenen Beträge zutreffend eingestellt. Das Ergebnis der Betriebsfortführung wurde nachvollziehbar dargestellt, der Saldo unter Berücksichtigung der nachlaufenden Kosten korrekt ermittelt. Die vereinnahmten Feststellungsbeiträge und die Umsatzsteuerbeträge waren gleichfalls nachvollziehbar gelistet. Der schlüssig errechneten Berechnungsmasse wurde entsprechend der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 26.2.2015, IX ZB 9/13) die zu erwartende - aufgrund des gewährten Vorschusses- restliche Umsatzsteuer aus der beantragten Verwaltervergütung hinzugerechnet. Auch die weiteren Eingänge aus Körperschaftssteuern, Solidaritätszuschlag und der Umsatzsteuer 2025 wurden korrekt in diese mit aufgenommen. Es ergab sich so eine nicht zu beanstandende Masse zur Berechnung von 569.607,80€ und damit eine Regelvergütung von 51.347,06€. Aus der Verwertung der Absonderungsrechte ergab sich ein Mehrvergütungsbetrag von x€. Die hierzu vorgelegte Vergleichsberechnung der Regelvergütungen mit und ohne die erzielten Werte war nachvollziehbar und korrekt erstellt. Die Feststellungskostenbeiträge wurden aufgrund der Beanspruchung der Mehrvergütung nach § 1 Abs.2 Nr.1 InsVV ordnungsgemäß von der Berechnungsmasse abgezogen ( BGH, Beschluss 10.10.2023; IX ZB 169/11). Zuschläge auf diese Vergütung wurden vom Verwalter in Höhe von 10% als geboten zu erachten. Diese sind dann zu gewähren, wenn das konkrete Verfahren in der Abwicklung tätigkeitsbezogene Besonderheiten aufweist, die in Quantität oder Qualität über das Normalmaß hinausgehen und somit eine Anpassung der Vergütung erfordern, um ein Missverhältnis nicht entstehen zu lassen. Dabei rechtfertigt nicht jede Abweichung vom Normalfall einen Zu- oder Abschlag. Vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass, für jedermann erkennbar, ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einer vom Normalfall abweichenden Vergütung ihren Niederschlag fände. Inwieweit die Festsetzung von Zuschlägen dem Grunde und der Höhe nach angemessen ist, ist letztlich eine Frage, die durch eine auf das Ganze bezogene Angemessenheitsbetrachtung zu entscheiden ist (Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Aufl. 2007, § 3 InsVV Rn 8). Grundsätzlich sind Zuschläge also nur insoweit zu gewähren, als eine vom Verwalter erbrachte Tätigkeit über dem Durchschnitt vergleichbarer Regelverfahren liegt und diese nicht bereits aufgrund entsprechender Massemehrung ausreichend Honorierung findet. Dies war vorliegend zu bejahen. Die Tätigkeit im laufenden Verfahren war ausweislich der umfangreichen Akte und des Sachvortrages des Verwalters geprägt von einem weit überobligatorischen Rechercheaufwand aufgrund des durchgehend unkooperativen Verhaltens des Geschäftsführers der Schuldnerin. ██████████████████ ist kein genereller Zuschlagsgrund, da es de facto keine Seltenheit ist, dass ein Schuldner/-vertreter nur begrenzt informations- und unterstützungswillig ist, Zuschläge können daher nur ganz außergewöhnliche Konstellationen rechtfertigen, die zu erheblichen und zusätzlichen konkreten Belastungen geführt haben (LG Hannover ZInsO 2019, 1027, 1030; LG Verden ZInsO 2019, 923). Ausweislich der vorliegenden Unterlagen und des detaillierten Vorbringens des Verwalters gestaltete sich nach der Eröffnung des Verfahrens vorliegend der Erhalt nahezu jeder Information als schwierig und besonders zweitaufwendig. Der Geschäftsführer gab durchgehend keine- oder nur sehr verzögert und selektiv- Informationen zu einer Vielzahl verfahrensrelevanter Vorgänge, zu bestehenden Forderungen, zu den steuerlichen Angelegenheiten, restlich vorhandenen Aufträgen etc. Der mit der hieraus resultierenden Notwendigkeit zur Eigenrecherche verbundene Aufwand war enorm und bedingte sowohl eine Vielzahl von schriftlichen und persönlichen Nachfragen bei mehreren Drittbeteiligten, als auch eine durchgehende, überobligatorische persönliche Befassung des Verwalters Einer Vielzahl der zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlichen Maßnahmen des Verwalters wurde zudem mit verfahrensverzögernden Eingaben und Rechtsbehelfen entgegengewirkt. Der dargestellte hohe Aufwand wirkte sich hier nicht massemehrend aus, sodass im Interesse einer adäquaten Honorierung ein Zuschlag von 10% als geboten anzuerkennen war. Diesem stand der vom Verwalter selbst vorgenommene Abzug in gleicher Höhe für die aus der Tätigkeit im vorläufigen Verfahren resultierenden Arbeitserleichterungen gegenüber, sodass sich bei einer Gesamtschau der Regelsatz ergab. Dieser war dem Niveau des Verfahrens und dem Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters mindestens angemessen zu erachten. Es wurden keine Regeltätigkeiten delegiert, die für die Inanspruchnahme Dritter, Dienstleister und Hilfskräfte aufgewendeten Beträge wurden ordnungsgemäß und nachvollziehbar gelistet. Beträge im Rahmen des § 5 InsVV wurden nicht gezahlt. Auf Basis einer Berechnungsmasse von 569.607,80 war nach §§ 1,2 InsVV daher eine Vergütung von x festzusetzen nebst einer Mehrvergütung von x€, der Auslagenpauschale in Höhe von x € (30 % der Regelvergütung) sowie Ersatz für die übertragenen Zustellungen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die berechneten Auslagen und Mehrwertsteuerbeträge entsprachen den gesetzlichen Bestimmungen, die Entstehung der Auslagen für die übertragenen Zustellungen war anhand der Akte nachvollziehbar, die Höhe derselben war als angemessen zu erachten. In Anbetracht der Regelung des § 4 II InsVV gilt für die Übertragung der Zustellungen im Sinne des § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung Nummer 9002 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz entsprechend. Durch die Neuregelung nebst Verweisung ist ein einheitlicher Satz von 3,50€ je erstattungsfähiger Zustellung zu gewähren. Ein Anspruch auf Erstattung besteht jedoch erst ab der 11. Zustellung im Verfahren. Vorliegend waren daher Auslagen für 78 Zustellungen festzusetzen. Der dem Verwalter bewilligte Vorschuss war in Abzug zu bringen, sodass ein restlicher Betrag von x€ verblieb, dessen Entnahme aus der Masse zu gestatten war. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. x Rechtspflegerin Zusatz: Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

16.04.2025 · Local Court Ludwigshafen am Rhein

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3 a IN 156/22 Sp 14.04.2025 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht Beschluss In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bautec Bauen GmbH, vertr. d. d. GF, Seekatzstraße 3, 67346 Speyer …

23.10.2024 · Local Court Ludwigshafen am Rhein

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3 a IN 156/22 Sp 15.10.2024 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht Beschluss In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bautec Bauen GmbH, vertr. d. d. GF, Seekatzstraße 3, 67346 Speyer …

19.04.2024 · Local Court Ludwigshafen am Rhein

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3 a IN 156/22 Sp 17.04.2024 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht Beschluss In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bautec Bauen GmbH, vertr. d. d. GF, Seekatzstraße 3, 67346 Speyer …

19.10.2023 · Local Court Ludwigshafen am Rhein

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3 a IN 156/22 Sp 13.10.2023 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht Beschluss In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bautec Bauen GmbH, vertr. d. d. GF, Seekatzstraße 3, 67346 Speyer …

26.01.2023 · Local Court Ludwigshafen am Rhein

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3 a IN 156/22 Sp 25.01.2023 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht Beschluss In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bautec Bauen GmbH, vertr. d. d. GF, Seekatzstraße 3, 67346 Speyer …

25.08.2022 · Local Court Ludwigshafen am Rhein

Decisions during proceedings

3 a IN 156/22 Sp: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bautec Bauen GmbH, vertr. d. d. GF, Seekatzstraße 3, 67346 Speyer (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 52965), vertr. …

02.08.2022 · Local Court Ludwigshafen am Rhein

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3 a IN 156/22 Sp 01.08.2022 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht Beschluss In dem Insolvenzeröffnungsverfahren mhplus Betriebskrankenkasse, █████████████████████████████████, - Antragstellerin zu 1. - g e g e n Bautec Bauen …

20.06.2022 · Local Court Ludwigshafen am Rhein

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3 a IN 156/22 Sp 20.06.2022 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht Beschluss In dem Insolvenzeröffnungsverfahren mhplus Betriebskrankenkasse, █████████████████████████████████ - Antragstellerin - g e g e n Bautec Bauen GmbH, Seekatzstraße …

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