Germania Fluggesellschaft mbH Berlin
Berlin, HRB 119192
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36g IN 759/19 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Germania Fluggesellschaft mbH, c/o Rechtsanwalt █████████████, ███████████████████████████████, vertreten durch die Geschäftsführer ██████████ und █████████████ Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 119192 - Schuldnerin - | hat das Amtsgericht Charlottenburg am 07.07.2026 beschlossen: Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Flughafen Friedrichshafen GmbH werden für den Zeitraum vom 05.04.2019 bis 13.03.2025 wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Gründe: Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 02.12.2025 und ergänzendem Schriftsatz vom 05.03.2026. Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Dieser Stundensatz wird unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Verfahrens als angemessen bewertet. Maßgeblich hierfür ist zunächst die besondere fachliche Qualifikation des bevollmächtigen Vertreters des Mitglieds des Gläubigerausschusses, insbesondere dessen Spezialisierung als Fachanwalt für Insolvenzrecht, die eine überdurchschnittliche Expertise und Erfahrung in komplexen insolvenzrechtlichen Fragestellungen indiziert. Darüber hinaus ist das im hiesigen Großverfahren bestehende, außergewöhnlich hohe Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Dieses Risiko geht regelmäßig mit einer gesteigerten Verantwortung und erhöhten Sorgfaltsanforderungen einher, was sich ebenfalls auf die Angemessenheit der Vergütung auswirkt. Ergänzend ist die besondere Schwierigkeit und Vielschichtigkeit der im Verfahren zu bewältigenden Aufgaben hervorzuheben, die sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht deutlich über dem Durchschnitt vergleichbarer Verfahren liegen. Im Hinblick auf den gesetzlichen Rahmen der Vergütung des § 17 der aktuellen Fassung der InsVV sowie unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur ist eine Überschreitung des dort vorgesehenen Regelsatzes in besonders umfangreichen und komplexen Verfahren ausdrücklich anerkannt. Unter umfassender Würdigung dieser Gesichtspunkte sowie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erscheint ein Stundensatz in Höhe von BETRAG EUR sachgerecht und gerechtfertigt. Für 29,2 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Reisekosten in Höhe von 425,75 EUR waren festzusetzen. Hierbei wurde gemäß Schreiben vom 05.03.2026 berücksichtigt, dass die Kosten für die Flugumbuchung gestrichen werden können. Der berücksichtigte Gesamtbetrag von 425,75 EUR setzt sich wie folgt zusammen: - Taxikosten 16,82 EUR - Taxikosten 15,42 EUR - Parkkosten 23,53 EUR - Flugtickets 314,18 EUR - Fahrtkosten 55,80 EUR Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Im Rahmen der Anhörung zum Vergütungsfestsetzungsantrag wurden von den Verfahrensbeteiligten und dem Insolvenzverwalter keine Einwände erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg Amtsgerichtsplatz 1 14057 Berlin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg Amtsgerichtsplatz 1 14057 Berlin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 07.07.2026
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