enGEtec GmbH München
München, HRB 169740
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Decisions during proceedings
1501 IN 1138/22 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. enGEtec GmbH, Wilhelm-Hale-Straße 50, 80639 München, vertreten durch den Geschäftsführer ███████████████ Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 169740 - Schuldnerin - | Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Ulf Pechartscheck, Nymphenburger Straße 5, 80335 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gründe: Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 20.07.2026 (Blatt 248/323 d. A.). Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Zur Zusammensetzung der Berechnungsgrundlage wird auf den Vergütungsantrag vom 20.07.2026 (Blatt 249/251 d. A.) verwiesen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 % der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV bezogen auf das Vermögen, auf welches sich seine Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens erstreckt. Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt 53 %. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 20.07.2026 (Blatt 252/255 d. A.) wird Bezug genommen. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 53 % gerechtfertigt. Im Einzelnen sind folgende Erhöhungstatbestände angefallen: 1. Fortführung des Geschäftsbetriebes (Zuschlag 23 %): Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 20.07.2026 (Blatt 252 Rückseite/254 d. A.) verwiesen. Die Schuldnerin war seit ihrer Gründung im Bereich der Bauleitung im gewerblichen Gebäudebereich tätig. Hierbei war die enGEtec GmbH vornehmlich als sogenannte Generalunternehmerin im Großraum München tätig. Bei Antragstellung waren die Löhne für die Monate März und April 2022 bereits zur Auszahlung fällig. Die Schuldnerin verfügte zu diesem Zeitpunkt lediglich über ein geringfügiges Kontoguthaben, das aber erst angefordert werden musste. Die betriebswirtschaftliche Situation der Schuldnerin wurde zwischen dem vorläufigen Insolvenzverwalter und dem Geschäftsführer der Schuldnerin ausführlich erörtert. Insofern galt es für den vorläufigen Insolvenzverwalter zu ermitteln, ob aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine Fortführung des Geschäftsbetriebes möglich wäre und welche liquiden Mittel hierzu benötigt werden würden. Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin konnte nur durch haftungsträchtige Kostenübernahmeerklärungen des vorläufigen Insolvenzverwalters aufrechterhalten werden. Weiter wurden die Kunden und Geschäftspartner der Schuldnerin durch den vorläufigen Insolvenzverwalter über die aktuelle Situation und die weitere Vorgehensweise informiert. Die Fortführung des Betriebes erfolgte in enger Abstimmung zwischen dem vorläufigen Insolvenzverwalter und dem Geschäftsführer der Schuldnerin, wobei keine zusätzliche Unterstützung durch einen Dienstleister in Anspruch genommen worden ist. Der ursprünglich beantragte Erhöhungssatz von 25 % wurde um 2 % gekürzt. Hinsichtlich der Vergleichsberechnung wird auf die Ausführungen in dem Vergütungsantrag vom 20.07.2026 (Blatt 254 d. A.) verwiesen. Der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter schließlich beantragte Zuschlag von 23 % war gerechtfertigt und daher festzusetzen. 2. Sanierungsbemühungen (Zuschlag 20 %): Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 20.07.2026 (Blatt 254 Rückseite d. A.) verwiesen. Bereits nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung hatte der vorläufige Insolvenzverwalter damit begonnen, einen Investor für den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin zu suchen. Es gab zunächst zwei externe Interessensbeurkundungen und eine interne Interessensbeurkundung. Es wurden durch den vorläufigen Insolvenzverwalter Gespräche geführt. Im vorläufigen Insolvenzverfahren wurde ein Unternehmenskaufvertrag entworfen und zwischen der Erwerberseite und dem vorläufigen Insolvenzverwalter besprochen. Hierbei nahm der vorläufige Insolvenzverwalter keinerlei Unterstützung von einem Dienstleister in Anspruch. Für diese Tätigkeiten war dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein Zuschlag von 20 % zu gewähren. 3. Vorfinanzierung Insolvenzgeld - Personalangelegenheiten (Zuschlag 10 %): Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 20.07.2026 (Blatt 255 d. A.) verwiesen. Im vorliegenden Insolvenzverfahren wurden von dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Löhne und Gehaltsansprüche der noch sieben aktiven Arbeitnehmer vorfinanziert. Weiter hat der vorläufige Insolvenzverwalter in Abstimmung mit dem Geschäftsführer für den 20.05.2022 eine Mitarbeiterversammlung umgesetzt. Für die Bearbeitung der Arbeitnehmersachverhalte war ein Zuschlag von 10 % gerechtfertigt. Bei der Bemessung der Zuschlagshöhe wurde bereits berücksichtigt, dass die Hilfeleistung eines Dienstleisters in Anspruch genommen wurde. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht München Pacellistraße 5 80333 München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht München Pacellistraße 5 80333 München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 14.08.2026
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