DJK - Sportgemeinschaft CONCORDIA e. V. Ludwigshafen am Rhein
Ludwigshafen am Rhein, VR 1356
Publications
Decisions during proceedings
3 f IN 10/22 Lu 07.08.2026 Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Insolvenzgericht Beschluss In dem Insolvenzverfahren des DJK - Sportgemeinschaft CONCORDIA e. V., ████████████████████████████████ am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, VR 1356), vertreten durch: ████████████, ████████████████████████████████████████ am Rhein, (Vorstand), Insolvenzverwalterin: x werden die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin festgesetzt auf: x EUR Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % x EUR Auslagen zuzüglich x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % x EUR Zustellungskosten nach § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % x EUR Gesamtbetrag Von dem festgesetzten Gesamtbetrag sind die erhaltenen Vorschüsse in Höhe von x € in Abzug zu bringen sowie ein Betrag von x€ als Ersatz für die Delegation einer Regeltätigkeit. Es verbleibt ein Betrag von x€, dessen Entnahme aus der Masse gestattet wird. Gründe: Die Insolvenzverwalterin hat gem. § 63 Abs.1 InsO Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit und Ersatz der ihr entstandenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gem. § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung anzuwenden. Die Vergütung ist danach grundsätzlich nach dem Wert der Insolvenzmasse gem. § 1 InsVV zu ermitteln und die sich hieraus ergebende Vergütung des § 2 InsVV ggfls. um die Tatbestände des § 3 InsVV zu erhöhen oder zu mindern. Nach § 8 Abs. 3 InsVV kann die Insolvenzverwalterin zudem nach ihrer Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit der Insolvenzverwalterin beträgt. Der Pauschsatz darf zudem 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird nach § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der von der Insolvenzverwalterin zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt. Die Insolvenzverwalterin beantragte vorliegend die Festsetzung der Regelvergütung nebst eines Zuschlages von 20% sowie der Auslagenpauschale sowie Auslagen für die von ihr vorgenommenen Zustellungen nach § 8 Abs. 3 InsO und Mehrwertsteuer. Die Vergütung war nach beanstandungsfreier Prüfung der Schlussrechnung und der eingereichten Unterlagen und Belege aufgrund einer Gesamtschau antragsgemäß zu gewähren. Die Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin wurde nach den Regeln kaufmännischer Buchführung vollständig und ordnungsgemäß erstellt, die Eingangsbuchungen wurden korrekt erfasst, sämtliche erforderlichen Belege wurden gelistet und beigefügt. Nach dem Ergebnis der Prüfung wurde die Insolvenzmasse vollständig und ordnungsgemäß verwertet. Die in Frage kommenden Anfechtungsansprüche wurden überprüft und verfolgt. Das Ergebnis der Betriebsfortführung wurde nachvollziehbar dargestellt, der Saldo unter Berücksichtigung der nachlaufenden Kosten korrekt ermittelt. Die vereinnahmten Kosten -und die Umsatzsteuerbeträge waren gleichfalls nachvollziehbar gelistet. Der schlüssig errechneten Berechnungsmasse wurde entsprechend der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 26.2.2015, IX ZB 9/13) die zu erwartende Umsatzsteuer aus der beantragten Verwaltervergütung hinzugerechnet. Abgezogen wurde ordnungsgemäß ein aufgrund der Delegation von Regelaufgaben aus der Masse erstatteter Betrag, es ergab sich so eine Masse zur Berechnung von 72.965,60€. Die beantragte Tätigkeitsvergütung von 1,2 Regelsätzen war als dem Niveau des Verfahrens und dem überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand der Insolvenzverwalterin insgesamt angemessen zu erachten, der Zuschlag von 20% begegnete keinen Bedenken. Zuschläge sind grundsätzlich dann festzusetzen, wenn das konkrete Verfahren in der Abwicklung tätigkeitsbezogene Besonderheiten aufweist, die in Quantität oder Qualität über das Normalmaß hinausgehen und somit eine Anpassung der Vergütung erfordern, um ein Missverhältnis nicht entstehen zu lassen. Dabei rechtfertigt nicht jede Abweichung vom Normalfall einen Zu- oder Abschlag. Vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass, für jedermann erkennbar, ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einer vom Normalfall abweichenden Vergütung ihren Niederschlag fände. Inwieweit die Festsetzung von Zuschlägen dem Grunde und der Höhe nach angemessen ist, ist letztlich eine Frage, die durch eine auf das Ganze bezogene Angemessenheitsbetrachtung zu entscheiden ist (Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Aufl. 2007, § 3 InsVV Rn 8). Die Verwertung des Vereinsgebäudes bedingte vorliegend eine überdurchschnittliche Inanspruchnahme. Das von der Schuldnerin errichtete Gebäude war schon in Anbetracht der besonderen Pachtverhältnisse nur mit großem Arbeitsaufwand zu verwerten. Die Eigentümerin des betreffenden Grundstückes trug den Verwertungsprozess nicht mit und involvierte sich nur sehr zeitverzögert in die Prüfung etwaiger geeigneter Übernahmeangebote. Die Bemühungen der Verwalterin erstreckten sich demzufolge über Jahre und führten letztlich dazu, dass das Gebäude nur zu einem geringeren Preis als anfänglich geschätzt, veräußert werden konnte. Der hohe zeitliche Aufwand und die durchgehende Befassung der Verwalterin führten hier zu keiner Massemehrung, sondern zu einem nicht von dieser zu verantwortenden Verlust. Der begehrte Zuschlag war im Interesse einer adäquaten Honorierung nicht zu beanstanden , zumal auch die Bemühungen um den Einzug weiterer Pachtzinsen scheiterten. Anhaltspunkte für Absetzungen im Rahmen des § 3 InsVV fanden sich nicht. Abzusetzen von der sich ergebenden Vergütung waren jedoch verauslagte Anwaltshonorare für delegierte Aufgaben sowie die erhaltenen Vorschüsse. Auf Basis einer Berechnungsmasse von 72.965,80 € war nach §§ 1,2,3 InsVV eine Vergütung von x € festzusetzen nebst einer Auslagenpauschale in Höhe von x € (30 % der Regelvergütung) sowie Ersatz für die übertragenen Zustellungen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die berechneten Auslagen und Mehrwertsteuerbeträge entsprachen den gesetzlichen Bestimmungen, die Entstehung der Auslagen für die übertragenen Zustellungen war anhand der Akte nachvollziehbar, die Höhe derselben war als angemessen zu erachten. In Anbetracht der Regelung des § 4 II InsVV gilt für die Übertragung der Zustellungen im Sinne des § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung Nummer 9002 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz entsprechend. Durch die Neuregelung nebst Verweisung ist ein einheitlicher Satz von 3,50€ je erstattungsfähiger Zustellung zu gewähren. Ein Anspruch auf Erstattung besteht jedoch erst ab der 11. Zustellung im Verfahren. Vorliegend waren daher Auslagen für 15 Zustellungen festzusetzen. Nachdem im Verfahren eine ausreichende Teilungsmasse generiert werden konnte, war die Entnahme des nach Abzug des bewilligten Vorschusses verbleibenden Betrages aus der Insolvenzmasse zu gestatten. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: - auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. x Rechtspflegerin Zusatz: Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Distribution schedules (§ 188 InsO)
Other
Other
Other
Decisions during proceedings
Opening of proceedings
Security measures