Rupp Werkzeugbau GmbH & Co. KG Eppingen

Stuttgart, HRA 104549

Insolvency proceedings Decisions during proceedings
Application date —
Opening date 02.05.2022
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26.10.2026 · Local Court Heilbronn

Decisions during proceedings

4 IN 209/22 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Rupp Werkzeugbau GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin ████████████ Verwaltungs GmbH, ███████████████████████████████, diese vertreten durch den Geschäftsführer ████████████ Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 104549 - Schuldnerin - | Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Dietmar Haffa, Paulinenstraße 41, 70178 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gründe: Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt auf Antrag des Insolvenzverwalters vom 04.07.2025. Der Insolvenzverwalter macht einen Zuschlag für die Betriebsfortführung, für die Dauer von 8 Monaten mit 10 Arbeitnehmern, die übertragende Sanierung und gesellschaftsrechtliche Verflechtungen einen Gesamtzuschlag von 105% geltend. Der von dem Insolvenzverwalter geltend gemachten Masse konnte nur mit Einschränkungen gefolgt werden. Der Insolvenzverwalter macht für die Verwertung von Gegenständen, die mit Absonderungsrechten belastet sind, die Sondervergütung gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV geltend. Die Sondervergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV kann nicht neben der Regelvergütung nach § 2 Abs.1 InsVV , die anhand der um die Feststellungspauschalen erhöhten Berechnungsgrundlage bestimmt wurde, berücksichtigt werden. Andernfalls käme es zu einer Doppelvergütung; einmal durch Berücksichtigung der Feststellungspauschalen in der Bemessungsgrundlage für die Regelvergütung und ein weitere Mal durch den Ansatz der Feststellungspauschalen im Rahmen der Berechnung der Sondervergütung gem. § 1 Abs.2 Nr. 1 Satz 2 InsVV, vgl. BGH, Beschluss vom 10.10.2013- IX ZB 169/11. Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von 4.156,70 EUR berücksichtigt. Unter Abzug dieses Betrages war bei der Festsetzung der Vergütung von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 353.100,31 EUR auszugehen Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen: - Der Insolvenzverwalter hat ein kleines Unternehmen mit 10 Arbeitnehmern 8 Monate lang fortgeführt. Gem. § 3 Abs.1 b InVV ist ein Zuschlag nur festzusetzen, wenn die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Im vorliegenden Verfahren wurde durch die Betriebsfortführung ein Verlust erwirtschaftet, so dass eine Vergleichsberechnung, um wie viel die Vergütung ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag höher sein würde, entbehrlich ist. - Übertragende Sanierung Eine übertragende Sanierung ist grundsätzlich mit erheblichen, zusätzlichen Belastungen des Insolvenzverwalters verbunden, welche einen Zuschlag gem. § 3 Abs.1 rechtfertigen. In der Literatur und in der Rechtsprechung werden unterschiedliche Zuschlagssätze berücksichtigt, wobei sich eine Bandbreite von 10 % bis 100 % ergibt (Graeber/Graeber § 3 Rz 354). Es wurden eine Vielzahl von potentiellen Investoren angesprochen. Es fanden fortlaufend Gespräche mit den Interessenten statt. Erschwerend hat sich ausgewirkt, dass noch eine Ergänzungsvereinbarung zum Kaufvertrag erstellt werden musste. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Insolvenzverwalter den Vertrag selbst verfasst hat und nicht Dritte zu Lasten der Masse beauftragte. Nach einschlägiger Literatur kommt insoweit ein Zuschlag in Betracht, wenn hieraus besondere Belastungen für den Insolvenzverwalter entstanden sind, die er konkret vorzutragen . - Ein Zuschlag für gesellschaftsrechtliche Verflechtungen kommt nur in Betracht, wenn hieraus besondere Belastungen für den Insolvenzverwalter entstanden sind, die er konkret vorzutragen hat. So führt der Verwalter aus, dass sich der Mehraufwand insbesondere im Zusammenhang mit der Betriebsfortführung, aber auch in den Sanierungsbemühungen ergab. Aber auch die steuerlichen Aspekte und Auftragsbearbeitung waren zu berücksichtigen. Als Minderungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen: - erhebliche Arbeitsersparnis durch die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.05.2006 - IX ZB 249/04- rechtfertigt die Tätigkeit regelmäßig einen Abschlag auf die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters. So vereinfacht bereits die Erstellung einer, wenn auch möglicherweise noch nicht vollständigen, Vermögensübersicht und die Feststellung der Gläubiger und Schuldner in der Regel die Arbeit des Insolvenzverwalters erheblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Insolvenzgericht dabei die in Betracht kommenden Tatbestände im Einzelnen zu überprüfen und zu beurteilen. Einer Bewertung der Höhe jedes einzelnen Zu- oder Abschlags bedarf es nicht. Es genügt, wenn die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach prüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt werden . Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vom Regelfall abweichenden und tatsächlich geleisteten Mehrarbeit und unter Berücksichtigung sich überschneidender Sachverhalte, insbesondere hinsichtlich der Betriebsfortführung, der übertragenden Sanierung und der gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen war ein Übersteigen des Regelsatzes um 95 % gerechtfertigt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Heilbronn Knorrstraße 1 74074 Heilbronn einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Heilbronn Knorrstraße 1 74074 Heilbronn einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 07.09.2026

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Distribution schedules (§ 188 InsO)

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