Auto und Transport Georgi GmbH Triptis
Jena, HRB 209013
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Decisions during proceedings
8 IN 80/22 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Auto und Transport Georgi GmbH, Zeppelinstraße 4, 07819 Triptis, vertreten durch die Geschäftsführer ████████████████████████ und ████████████ Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 209013 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: ██████████████████████████████████ & Partner, ███████████████████████████████, Gz.: 0020/2022/bu Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts ███████████████████, █████████████████████████████, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt: Vergütung zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer Vergütung insgesamt Auslagen zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer Auslagen insgesamt Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet. Gründe Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag vom 23.06.2026 und richtet sich nach § 63 Abs. 1, 3 InsO i.V.m. § 11 InsVV. Nach § 11 Abs. 1 InsVV ist für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände ist auf den voraussichtlich zu realisierenden Erlös abzustellen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.07.2006 [IX ZB 104/05]). Maßgeblicher Zeitpunkt für die wirtschaftliche Bewertung der unterschiedlichen Wertgegenstände ist der Moment der Beendigung der vorläufigen Verwaltung durch eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder einer Aufhebung der vorläufigen Verwaltung (Graeber/Graeber, § 11 InsVV, Rz. 17). Der Betrag, den der Insolvenzverwalter bei der späteren Veräußerung von Vermögenswerten erzielen kann, ist hierfür allerdings ein gewichtiges Indiz. Es ist von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 98.285,32 EUR auszugehen. Somit beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 InsVV 25.221,38 EUR (Regelvergütung). Hiervon sind gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 InsVV 25 % und damit 6.305,34 EUR netto in Ansatz zu bringen. Es ist ferner der beantragte Zuschlag in Höhe von 20 % zu gewähren und die Vergütung um 5.044,28 EUR (netto) zu erhöhen. Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festzusetzen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters es erfordern. So liegt der Fall hier. Es handelt sich nicht um ein sog. Regelverfahren. Auf die Darlegungen im Antrag wird Bezug genommen. Ein Zuschuss in Höhe von 20 % ist angemessen. An Auslagen wurde die Pauschale festgesetzt. Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen. Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 05.08.2026
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