BAMIS Management GmbH Leipzig
Leipzig, HRB 31194
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Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 403 IN 84/22 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BAMIS Management GmbH, Mozartstraße 10, 04107 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 31194 vertreten durch den Geschäftsführer ████████████ - wird die Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters und der Massegläubiger zur beabsichtigten Einstellung des Verfahrens mangels Masse und das weitere Verfahren im schriftlichen Verfahren durchgeführt. - Stellungnahmen zur Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen und zur beabsichtigten Einstellung des Verfahrens mangels Masse haben die Gläubiger schriftlich bis zum 16.09.2026 beim Amtsgericht Leipzig Bernhard-Göring-Straße 64 04275 Leipzig einzureichen. - Insbesondere können die Beteiligten der beabsichtigten Einstellung mangels Masse durch Erklärung der Übernahme der Kosten einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Verfahrens von 2500,00 EUR und Einzahlung auf das Konto der Landesjustizkasse Chemnitz unter Angabe des Aktenzeichens widersprechen. Der Beschluss sowie weitere Unterlagen zur Schlussrechnung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht aus. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens gem. § 5 Abs. 2 InsO und der unter Ziffer 2 genannten Punkte kann das Rechtsmittel der befristeten Erinnerung gem. §11 Abs. 2 RpflG (im Folgenden: Erinnerung) eingelegt werden. Gegen die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt. Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der befristeten Erinnerung gem. §11 Abs. 2 RpflG (im Folgenden: Erinnerung), eingelegt werden. Für die Einlegung des Rechtsmittels der Beschwerde oder für die Einlegung des Rechtsmittels der Erinnerung ist zu beachten: Die Beschwerde/ Erinnerung ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen (Beschwerde-frist/Erinnerungsfrist) bei dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, wenn nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO. Erfolgte die Zustellung durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Soll die Bekanntgabe im Ausland bewirkt werden, gilt das Schrift-stück zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde/Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift/Erin-nerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde/Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde/Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde/Erinnerung dagegen eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer/Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde/Erinnerung soll begründet werden.
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