Konrad Schmidt GmbH Cadolzburg

Fürth, HRB 3463

Insolvency proceedings Decisions during proceedings
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27.10.2026 · Local Court Fürth

Decisions during proceedings

Hinweis: Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. IN 115/21 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Konrad Schmidt GmbH, Seckendorfer Straße 4, 90556 Cadolzburg, vertreten durch den Geschäftsführer ████████████████████████████ Registergericht Fürth HRB 3463 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte THEOPARK ██████████████████████████████████rschaft mbB, ███████████████████████████████ Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 06.07.2026, ergänzt durch Schriftsatz vom 21.10.2026. Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 1.132.534,08 EUR wurde die Vergütung gem. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) festgesetzt. Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden in der Bestimmung der für die Berechnung der Vergütung maßgeblichen Masse berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im Übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuss zusteht. Berücksichtigt wurde ein Betrag in Höhe von 3.351,22 EUR, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht. Der Insolvenzverwalter beantragt zusätzlich die Festsetzung des 1,5-fachen Satzes der Regelvergütung. Auf die ausführliche Begründung seines Antrags wird Bezug genommen. Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben. Der Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren durch die zweigleisige übertragende Sanierung des laufenden Geschäftsbetriebs des Unternehmens der Schuldnerin, die damit verbundenen Abwicklungstätigkeiten und arbeitsrechtlichen Maßnahmen einen erheblichen Mehraufwand zu bestreiten, der die Festsetzung einer den Regelsatz übersteigenden Vergütung rechtfertigt. Das Übernahmekonzept für die Konrad Schmidt Service Center GmbH beinhaltete die Fortführung der Betriebs- und Geschäftsausstattung der Werkstatt und den begleiteten, mithin sorgfältig vorbereiteten und mit ruhiger Hand durchgeführten Übergang des Werkstattbetriebs auf die Nachfolgegesellschaft, in welcher die Arbeitsverhältnisse von 19 Mitarbeitern übernommen werden konnten. Das Übernahmekonzept für Feser GmbH Schwabach beinhaltete den Verkauf sicherungsübereigneter Fahrzeuge in einem Komplettpaket und die Aushandlung von Arbeitsverträgen für zwei Mitarbeiter, die zu Feser wechselten. Neben der Tätigkeiten, die sich im Zuge der übertragenden Sanierung ergeben haben, hatte sich der Insolvenzverwalter mit mehreren komplexen Aufgabenstellungen auseinanderzusetzen, darunter die Anfechtung der unentgeltlichen und daher als existenzvernichtenden Eingriff zu qualifizierenden Übertragung des Servicevertrags mit der VW AG, die Prüfung und Durchsetzung der Ansprüche gegenüber dem Gesellschafter und Geschäftsführer █████████████, die vergleichsweise endigte, die Aufarbeitung der Altbuchhaltung, durch die Nachzahlungen zugunsten der Masse generiert werden konnten, die ermittlungsbehördliche Zusammenarbeit mit der slowenischen Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Auskunftsgesuchs. Für die Festsetzung des Gesamtzuschlags ist stets eine Gesamtbetrachtung erforderlich, um eine doppelte Berücksichtigung von Umständen zu vermeiden und sich aus Einzelzuschlägen ergebenden Überschneidungen Rechnung tragen zu können. Die Höhe des Gesamtzuschlags ist danach zu bemessen, dass der festgestellte Mehraufwand angesichts der im Einzelfall bestehenden Besonderheiten insgesamt angemessen vergütet wird, BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021, Az. IX ZB 51/19, juris. Vorliegend wird ein Gesamtzuschlag in Höhe des 1,5-fachen Satzes der Regelvergütung als angemessenes Entgelt für die Mehrarbeit des Insolvenzverwalters betrachtet. Zuschläge waren vorliegend im eröffneten Verfahren für die übertragende Sanierung und die Behandlung der insolvenzrechtlichen Sonderaktiva zu gewähren. Die Ausgaben, die dem Insolvenzverwalter durch die Beauftragung von Dienstleistern entstanden sind, wurden hierbei bereits mindernd berücksichtigt. Auch wurde die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters gem. § 3 Abs. 2 InsVV als den Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters mindernd verrechnet. An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt. Es wurden besondere Kosten gem. § 4 Abs. 2 InsVV berücksichtigt; hierbei handelt es sich um die Auslagen, die dem Insolvenzverwalter für die Zustellungen im Auftrag des Gerichts gem. § 8 Abs. 3 InsO entstanden sind. Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen. Die Beteiligten wurden zu dem Antrag des Insolvenzverwalters angehört. Bis heute wurden keine Erklärungen dazu abgegeben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Fürth Hallstraße 1 90762 Fürth einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 26.10.2026

15.10.2026 · Local Court Fürth

Distribution schedules (§ 188 InsO)

IN 115/21 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Konrad Schmidt GmbH, Seckendorfer Straße 4, 90556 Cadolzburg, vertreten durch den Geschäftsführer ████████████████████████████ Registergericht Fürth HRB 3463 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: …

15.10.2026 · Local Court Fürth

Decisions during proceedings

Hinweis: Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. IN 115/21 …

26.01.2023 · Local Court Fürth

Other

IN 115/21 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Konrad Schmidt GmbH, Seckendorfer Straße 4, 90556 Cadolzburg, vertreten durch den Geschäftsführer ████████████████████████████, geboren am ██████████ Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB …

30.08.2022 · Local Court Fürth

Decisions during proceedings

Hinweis: Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. IN 115/21 …

07.02.2022 · Local Court Fürth

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IN 115/21 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Konrad Schmidt GmbH, Seckendorfer Straße 4, 90556 Cadolzburg, vertreten durch den Geschäftsführer ████████████████████████████, geboren am ██████████ Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB …

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