Pal, Neeraj Halstenbek
Hamburg, HRA 100947
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Decisions in residual debt relief proceedings
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 28/22 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ███████████████, ██████████████████████████████████, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 100947 eingetragenen Firma Inhaberin der J-N Import-Export Einzel- und Großhandel Neeraj Pal e.K., ███████████████████████████ wird der Schuldnerin die Restschuldbefreiung gem. § 300 Abs. 1 InsO erteilt. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch solche, deren Forderungen bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht zur Insolvenztabelle angemeldet und geprüft wurden (§§ 301, 38 InsO). Das Vermögen, das die Schuldnerin nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Abs. 2 InsO erwirbt, gehört nicht mehr zur Insolvenzmasse. Dies gilt nicht für Vermögensbestandteile, die auf Grund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder die auf Grund eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits oder auf Grund Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse gehören. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung hat der Verwalter den Neuerwerb, der der Schuldnerin zusteht, treuhänderisch zu vereinnahmen und zu verwalten. Danach hat er der Schuldnerin den Neuerwerb herauszugeben. Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden die gem. § 302 InsO ausgenommenen Forderungen. Das diesem Beschluss zugrundeliegende Insolvenzverfahren wurde am 31.01.2022 eröffnet. Gründe: Die Abtretungsfrist ist am 31.01.2025 verstrichen. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung wurden nach Anhörung nicht gestellt. Der Schuldnerin war daher die Restschuldbefreiung antragsgemäß zu erteilen. Da das Hauptverfahren noch nicht abgeschlossen ist, erfolgt die Erteilung der Restschuldbefreiung im laufenden Hauptverfahren. Eine sog. Wohlverhaltensphase schließt sich nicht mehr an, so dass auch ein Treuhänder nicht mehr zu bestellen ist. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden. Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt. 67g IN 28/22 Amtsgericht Hamburg, 18.10.2026
Distribution schedules (§ 188 InsO)
Decisions during proceedings
Decisions during proceedings
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