DTP- Die Taunus Post UG (haftungsbeschränkt) Bad Homburg v.d.Höhe
Bad Homburg v.d. Höhe, HRB 14584
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61 IN 13/21 W: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DTP- Die Taunus Post UG (haftungsbeschränkt), Graf-Stauffenberg-Ring 3, 61350 Bad Homburg v.d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 14584), wird der Antrag des Geschäftsführers der Schuldnerin, den Insolvenzverwalter gemäß § 59 InsO zu entlassen zurückgewiesen. G r ü n d e: Mit Schreiben vom 04.07.2026 hat der Geschäftsführer der Schuldnerin, █████████████████████, einen "formellen Antrag auf Entlassung des Insolvenzverwalters wegen grober Pflichtverletzung und Besorgnis der Befangenheit gemäß § 59 Abs. 1 InsO" gestellt. Auf die Begründung im oben bezeichneten Schreiben wird - um Wiederholungen zu vermeiden - vollumfänglich Bezug genommen, ebenso wie auf die weiteren umfangreichen - aber haltlosen - Schreiben des Herrn Cekin. Ein solcher Antrag ist grundsätzlich gemäß § 59 InsO zulässig. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 3 InsO kann ein solcher Antrag durch die Schuldnerin bzw. wie in diesem Fall durch deren gesetzlichen Vertreter jedoch nur innerhalb von sechs Monaten nach Bestellung des Insolvenzverwalters gestellt werden, vgl. auch Uhlenbruck/Zipperer, 16. Aufl. 2025, InsO § 59 Rn. 17. Da das Verfahren bereits am 16.04.2021 eröffnet und die Bestellung des Insolvenzverwalters zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist, ist der Antrag des Vertreters der Schuldnerin somit verspätet. Im Übrigen ist der Antrag auch unbegründet. Im kompletten Verfahren erhebt der Geschäftsführer der ████████████████████ gegen den Insolvenzverwalter wegen Pflichtverletzung. Diese sind jedoch nicht nachgewiesen. Es handelt sich vielmehr um ein "normales" Insolvenzverfahren, dass seinen üblichen Gang geht, auch wenn dies dem Geschäftsführer der Schuldnerin offenbar nicht verständlich ist. Sofern Herr █████████████████████████████ geltend macht, wurde er bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass dies nicht im Insolvenzverfahren zu klären ist, sondern im Prozessweg geltend gemacht werden kann. Gleiches gilt für den Fall, dass er strafrechtliche Ansprüche geltend machen möchte. Auch solche sind nicht in einem Insolvenzverfahren zu klären. Der Insolvenzverwalter wurde zum Antrag des Herrn Cekin gehört. Er nahm dazu mit Schreiben vom 15.07.2026 Stellung. Auch hier wird auf die Stellungnahme vollumfänglich Bezug genommen. Einen Rechtsstreit gegen ███████████ wurde in 1. Instanz bereits zugunsten des Insolvenzverwalters entschieden. Inzwischen ist diesbezüglich auch eine Berufung anhängig. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 30.07.2026
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