bimoso GmbH Hamburg
Hamburg, HRB 117052
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Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 134/20 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 117052 eingetragenen bimoso GmbH, Hermannstraße 13, 20095 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer █████████████████████ Vorläufiger Sachwalter: Rechtsanwalt Stefan Hinrichs, Schlossplatz 3, 26122 Oldenburg werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters wie folgt festgesetzt: Vergütung EUR Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR Zwischensumme EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR Endbetrag EUR Der weitergehende Antrag wegen pauschalierter Auslagen wird als unbegründet zurückgewiesen. Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden. Gründe: Der vorläufige Sachwalter übte sein Amt seit dem 22.06.20 bis zum 01.09.2020 aus. Nach der Rechtsprechung des BGH durch Beschlüsse vom 21.07.16 (Az: IX ZB 70/14) und vom 22.09.16 (Az: IX ZB 71/14), hat er/sie Anspruch auf Vergütung für seine/ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Nach der Entscheidung des BGH vom 21.07.16 ist die Berechnungsgrundlage des vorläufigen Sachwalters mit jener des endgültigen Sachwalters identisch. Da in diesem Verfahren lediglich im Eröffnungsverfahren Eigenverwaltung angeordnet war, ist die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters heranzuziehen. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben. Das verwaltete Vermögen betrug 154.826,43 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach 23.587,85 EUR. Hiervon stehen dem vorläufigen Sachwalter als Regelvergütung 25%, mithin 5.896,96 EUR zu. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters im vorliegenden Verfahren (Begleitung und Kontrolle der Betriebsfortführung durch die Schuldnerin über mehr als zwei Monate sowie Kontrolle und Überwachung der Insolvenzgeldvorfinanzierung) ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 60 % und damit auf den Betrag von 14.152,71 EUR gerechtfertigt. Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 25.08.2025 verwiesen. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann d. vorl. Sachwalter/in nach § 12 Abs. 3 InsVV (s. Beschluss des BGH vom 22.09.16, Az: IX ZB 71/14) einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, - nach der hier anzuwendenden alten Fassung des § 12 Abs. 3 InsVV -höchstens jedoch 125,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Der Auslagenerstattungsantrag des vorläufigen Sachwalters war daher teilweise zurückzuweisen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter und der Schuldnerin/dem Schuldner zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung): Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 411 eingesehen werden. 67a IN 134/20 Amtsgericht Hamburg, 23.08.2026
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