WIKO Papierhandels GmbH Schwedt/Oder
Neuruppin, HRB 10972 NP
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- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung - In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma WIKO Papierhandels GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 10972 NP), Geschäftszweig: Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Verwerten u. Handel v. Altpapier und sonstigen Papierwaren u.a. , ████████████████████████████████/Oder OT Vierraden, vertreten durch die Geschäftsführerin ███████████████ - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt █████████████, ██████████████████████████████████████ - wird das Verfahren nach Abhaltung des Schlusstermins und nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO). Rechtsbehelfsbelehrung bzgl. der Aufhebung des Verfahrens Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Erinnerung gegeben. Die sofortige Erinnerung ist durch Einreichung einer in deutscher Sprache verfassten Erinnerungsschrift beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung einzulegen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere Ereignis maßgebend. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Erinnerung kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, oder in elektronischer Form eingelegt werden. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung, ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und www.erv.brandenburg.de verwiesen. Neuruppin, den 20. Juli 2026 15 IN 29/18
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