ThoRe Baugeschäft GmbH Hamburg

Hamburg, HRB 153635

Insolvency proceedings Decisions during proceedings
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Opening date 11.11.2021
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Today · Local Court Hamburg

Decisions during proceedings

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 276/21 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 153635 eingetragenen ThoRe Baugeschäft GmbH, Swinemünderstraße 28, 22147 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer █████████████████████████, werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Jens-Sören Schröder, Johannes-Brahms-Platz 1, 20355 Hamburg wie folgt festgesetzt: Vergütung ███████ Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen ███████ Zwischensumme ███ EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx EUR xxx EUR Endbetrag xxx EUR Der darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen. Der festgesetzte Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden. Gründe: Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 08.10.2021 bis zum 10.11.2021 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO). Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV). Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV). Das verwaltete Vermögen betrug 33.095,65 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach xxx EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von xxx EUR zu. Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 22.05.2026 verwiesen. Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Der Pauschbetrag von 15 % der Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters für das erste Jahr der Tätigkeit beträgt xxx EUR. Die Kappungsgrenze für xxx Monate (zumal nach der bis 01.01.2021 geltenden Regelung von 250,00 EUR je Monat) wird nicht erreicht. Der Pauschbetrag war entsprechend festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Veröffentlichungszusatz im Internet hinsichtlich der Vergütung: Gemäß § 64 Absatz 2 Satz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B430 eingesehen werden. 67g IN 276/21 Amtsgericht Hamburg, 10.08.2026

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Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 276/21 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 153635 eingetragenen ThoRe Baugeschäft GmbH, Swinemünderstraße 28, 22147 Hamburg, gesetzlich …

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Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 276/21 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 153635 eingetragenen ThoRe Baugeschäft GmbH, Swinemünderstraße 28, 22147 Hamburg, gesetzlich …

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