Gebr. Feine Oberschwäbischer Kunstgliederbau GmbH & Co. KG Ravensburg

Ulm, HRA 550227

Insolvency proceedings Decisions during proceedings
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06.08.2026 · Local Court Ravensburg

Decisions during proceedings

20 IN 569/18 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Gebr. Feine Oberschwäbischer Kunstgliederbau GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Feine Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, █████████████████████████████████, diese …

06.08.2026 · Local Court Ravensburg

Decisions during proceedings

20 IN 569/18 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Gebr. Feine Oberschwäbischer Kunstgliederbau GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Feine Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, █████████████████████████████████, diese vertreten durch die Geschäftsführerin ████████████ Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 550227 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte SOLUTIO ███████████████████████████████████ mbH, ███████████████████████████████, Gz.: 827/18 AS | Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Matthäus Rösch, Hirschgraben 3, 88214 Ravensburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gründe: Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 27.07.2026. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.257.457,43 EUR auszugehen. Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von 71.842,68 EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht. Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR. Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 27.07.2026 wird Bezug genommen. Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 300 Prozentpunkte gerechtfertigt, weil das Verfahren vom Normalverfahren abweicht: Die Schuldnerin hat ein größeres Sanitätshaus mit verschiedenen Sparten und einer Exklusivversorgung der DAK-Patienten betrieben. Der Geschäftsbetrieb erstreckte sich über 11 Standorte (Verkaufsfilialen, Werkstätten, Außenlager). Die vollumfängliche Fortführung des umfangreichen Geschäftsbetriebs verdient einen Zuschlag, weil der Insolvenzverwalter das Unternehmen auch im eröffneten Verfahren über neun Monate am Markt gehalten hat. Nur durch die Aufrechterhaltung eines geordneten Geschäftsbetriebs konnte eine übertragende Sanierung gelingen. Eine Vielzahl von tragfähigen Absprachen mit Vertragspartnern war zu erzielen, DAK, Versorgungsunternehmen, Dienstleister usw. Hinsichtlich der ca. 100 Mitarbeiter hat der Insolvenzverwalter die Arbeitgeberfunktion übernommen. Der Forderungseinzug war erschwert, weil Sanitätshäuser regelmäßig über Krankenkassen abrechnen. Der Einzug war sehr umfangreich, weil die Zahl der Einzelabrechnungen, Reklamationen und Rückfragen hoch war. Die außergerichtiche Verwertung diverser Immobilien gestaltete sich schwierig. Auch hier war die gelungene Verwertung aufwändig. Die Gläubigerzahl mit 221 Gläubigern ist hoch, dem Verwalter ist nach entsprechender Vorarbeit eine übertragende Sanierung gelungen. Vergütungsmindernd wirkte sich aus, dass schon ein vorläufiger Insolvenzverwalter beauftragt wurde. Dennoch ist die festgesetzte Vergütung gerechtfertigt. Die einzelnen Zuschlagstatbestände überlappen sich, das Verfahren war aber im Hinblick auf Schwierigkeit, Komplexität und Umfang außergewöhnlich. Die festgesetzte Vergütung deckt auch nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung die Tätigkeit des Verwalters insgesamt adäquat ab. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslagen war nach der Pauschalregeleung des § 8 III InsVV in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Ravensburg Herrenstraße 40 - 44 88212 Ravensburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Ravensburg Herrenstraße 40 - 44 88212 Ravensburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht - 05.08.2026

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Distribution schedules (§ 188 InsO)

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10.07.2024 · Local Court Ravensburg

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29.09.2021 · Local Court Ravensburg

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20 IN 569/18 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Gebr. Feine Oberschwäbischer Kunstgliederbau GmbH & Co. KG, Weidenstraße 11, 88212 Ravensburg, vertreten durch die Komplementärin Feine Beteiligungsgesellschaft mit …

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