Baden Board GmbH Gernsbach
Mannheim, HRB 530283
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11 IN 421/21 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Baden Board GmbH, Fabrikstraße 1, 76593 Gernsbach, vertreten durch die Geschäftsführer ███████████ und █████████████ Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 530283 - Schuldnerin - | Die Vorschuss auf die Vergütung der Baden Board GmbH, vertreten durch den Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats Herrn █████████████, für die Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses wurde festgesetzt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurde die Vergütung. Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, nach Rechtskraft dieses Beschlusses den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen und an das Gläubigerausschussmitglied auszubezahlen. Gründe : Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben gemäß § 73 Abs.1 InsO Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Vergütung bestimen sich nach § 17 InsVV. Da das Amt des Gläubigerausschussmitgliedes vorliegend noch nicht beendet ist, ist die Vergütung noch nicht fällig. Es kann jedoch auf entsprechenden Antrag hin ein Vorschuss auf die Vergütung festgesetzt und ausbezahlt werden (██████████████, InsVV, 7. Auflage, § 17 Rd. Nr. 31). Die Baden Board GmbH, vertreten durch den Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats Herrn █████████████ übte ihr Amt als Mitglieder des Gläubigerausschusses seit Bestellung und der Annahme des Amtes im ersten Berichts- und Prüfungstermin am 01.04.2022 aus. Das Gläubigerausschussmitglied hat ausreichend den bisherigen zeitlichen Aufwand der Tätigkeit von insgesamt 65 Stunden seit dem 01.04.2022 glaubhaft dargelegt. Der Stundensatz von XXXX EURO je Stunde wurde ausreichend begründet und wurde auch in der Anhörung nicht beanstandet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 24.04.2026 verwiesen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zum Vergütungsantrag des Gläubigerausschussmitgliedes Stellung zu nehmen. Einwendungen wurden nicht erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Baden-Baden Gutenbergstraße 17 76532 Baden-Baden einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Baden-Baden Gutenbergstraße 17 76532 Baden-Baden einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Baden-Baden - Insolvenzgericht - 24.08.2026
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