Borck Bau GmbH & Co. KG Berlin
Berlin, HRA 55391
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36b IN 4519/21 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Borck Bau GmbH & Co. KG, Rathener Straße 8, 12627 Berlin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Wengler Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer ████████████ Registergericht: ██████████████████████████ Handelsregister Register-Nr.: HRA 55391 - Schuldnerin - hat das Amtsgericht Charlottenburg am 17.07.2026 beschlossen: Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff, Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Gesamtbetrag in Abzug zu bringender Vorschuss Endbetrag Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gründe: Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 06.02.2025. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 37.550,49 EUR festzusetzen. Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 50 %. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 06.02.2025 wird Bezug genommen. Die Zuschläge werden für den Mehraufwand im Rahmen der Betriebsfortführung geltend gemacht. Bis zur übertragenden Sanierung der Schuldnerin wurde der Geschäftsbetrieb durch den Insolvenzverwalter fortgeführt. Dabei wurden neben organisatorischen Angelegenheiten auch vorhandene Aufträge abgewickelt und abgearbeitet. Zu den wahrgenommenen Alltagsgeschäften gehörten neben den Abrechnungen und Abwicklungen auch die Koordination der Mitarbeitenden und die laufende Abstimmung mit allen Beteiligten. Da durch die Betriebsfortführung kein Überschuss erwirtschaftet wurde, ist der Mehraufwand über die Gewährung eines Zuschlags zu berücksichtigen. (vgl. Vallender Undritz, Praxis des Insolvenzrechts, § 16 Vergütung der Verfahrensbeteiligten; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021 IX ZB 42/20) Weiterhin wird ein Zuschlag auf Grund der durchgeführten übertragenden Sanierung geltend gemacht. Der Geschäftsbetrieb wurde im eröffneten Insolvenzverfahren erfolgreich im Ganze veräußert. Es konnte die wesentliche Anzahl der Arbeitnehmer übernommen werden. Für die Bemühungen um eine übertragende Sanierung und deren Durchführung ist im Allgemeinen die Gewährung eines Zuschlags anerkannt. (vgl. Prütting Bork Jacoby (Hrsg.), KPB Kommentar zur Insolvenzordnung, 98. Lieferung 12.2023, § 11 InsVV) Auf Grund der Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten wird ein weiterer Zuschlag geltend gemacht. Es waren 16 Mitarbeitende vorhanden, für welche die Vorfinanzierung der Löhne beantragt wurde. Es war die Abwicklung der Arbeitsverhältnisse und Überleitung in die Auffanggesellschaft vorzunehmen, sowie im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund die Zusammenarbeit mit den Behörden zu übernehmen. Auch bei weniger als 20 Arbeitnehmern wird ein Zuschlag für möglich gehalten, wenn aufgrund besonderer Umstände ein erheblich erhöhter arbeitsrechtlicher Arbeitsaufwand vorliegt (z.B. Vielzahl von Kündigungsschutzprozessen, komplexe Interessenausgleich- Sozialplanverhandlungen, besondere arbeitsrechtliche Problemlagen). In diesem Fall wird der Zuschlag für gerechtfertigt angesehen, da durch die Übertragung des Geschäftsbetriebes und damit verbunden, die verlängerte Gewährleistung der Insolvenzgeldfinanzierung für den Insolvenzverwalter ein erhöhter Arbeitsaufwand entstanden ist. Schließlich wurde ein Abschlag auf Grund der Vorbefassung im vorläufigen Insolvenzverfahren vorgenommen. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Hierbei war zu beachten, dass laut Nachweis 48 Zustellungen vorgenommen worden sind, wovon lediglich 38 abzurechnen waren. (vgl. GKG KVNr. 9002) Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg Amtsgerichtsplatz 1 14057 Berlin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg Amtsgerichtsplatz 1 14057 Berlin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 17.07.2026
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