Pylon Bau-und Ingenieurgesellschaft mbH Berlin

Berlin, HRB 27092

Insolvency proceedings Decisions during proceedings
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Decisions during proceedings

36p IN 2756/19 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. █████████- und Ingenieurgesellschaft mbH, Thomasiusstraße 6, 06110 Halle, vertreten durch den Geschäftsführer ██████████████ Registergericht: Amtsgericht Stendal Register-Nr.: HRB 27092 - Schuldnerin - | Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Köhler-Ma, Budapester Straße 35, 10787 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gründe: Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 23.10.2025. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 493.604,64 EUR antragsgemäß auszugehen. Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 37.558,14 EUR festzusetzen. Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 120,00 % und stützt seinen Vergütungsantrag auf folgende Umstände: Besonders erschwerte Informationsbeschaffung ████████████ Verhalten des Geschäftsführers der ███████████████████████████████ wegen Unternehmensbestattung Gerichtliche Verfolgung und Durchsetzung von Ansprüchen aus geleisteten LeistungenVergleichsverhandlungen Dabei hat der Insolvenzverwalter keine Einzelwürdigung der einzeln geltend gemachten Zuschlagstatbestände vorgenommen, sondern unter Berücksichtigung der Gesamtschau einen Gesamtzuschlag in Höhe von 120,00 % der Regelvergütung geltend gemacht. Der Ausgangspunkt jeder Berechnung ist stets die Regelvergütung nach § 2 InsVV; § 3 InsVV erlaubt hiervon Abweichungen nach oben (Zuschläge) und unten (Abschläge), vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.2004 IX ZB 301/03). Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung wird durch diese Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen, vgl. § 63 Abs. 1 S. 3 InsO, konkretisiert durch § 3 InsVV). Dabei haben die einzelnen Zu- und Abschlagstatbestände des § 3 InsVV nur beispielhaften Charakter. Es gibt darüber hinaus weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können. Maßgeblich ist allein, ob die Bearbeitung der Angelegenheiten den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, folglich der real gestiegene oder gefalle Arbeitsauwand (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006, 461, Rn. 42; BGH, Beschluss vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11, NZI 2012, 372, Rn. 10; st. Rspr.). Eine Massemehrung ist, anders beim Degressionsausgleich nach § 2 InsVV, nicht zwingende tatbestandliche Voraussetzung für die Zuschläge, vgl. BGH, Beschluss vom 08.11.2012 - IX ZB 139/10, NZI 2012, 981, Rn. 21. Das Insolvenzgericht hat dabei die in Betracht kommenden Tatbestände im Einzelnen zu überprüfen und zu beurteilen. Hingegen ist eine Bewertung der Höhe jedes einzelnen Zu- oder Abschlags nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Tatrichter die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach prüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder den Gesamtabschlag bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 12.09.2019 - IX ZB 1/17, NZI 2019, 989, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 22.06.2017 - IX ZB 65/15, NZI 2017, 732, Rn. 7, st. Rspr). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den hiesigen konkreten Fall bezogen bedeutet:Die oben vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Zuschläge werden dem Grunde nach anerkannt. Für die Gründe wird insoweit auf den Antrag des Insolvenzverwalters vom 23.10.2025 (Bl. 78 ff. Bd. III d.A.) verwiesen. Es ist zu berücksichtigen, dass in einem größeren Insolvenzverfahren (wie hier einschlägig) der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Insolvenzverwalters grundsätzlich bereits dadurch abgegolten ist, dass die größere Vermögensmasse bereits zu einer höheren Vergütung führt, vgl. BGH, Beschluss vom 29.04.2021 - IX ZB 58/19, NZI 2021, 744, Rn. 16. Vorliegend beträgt die Berechnungsmasse 493.604,64 EUR. Demnach ist bei der Bemessung der Zuschläge auch die Höhe der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen, da die in § 3 InsVV vorgesehene Möglichkeit der Abweichung von den Regelsätzen des § 2 InsVV nicht nach der ratio legis dazu dient, dem Verwalter in massereicheren Verfahren zusätzlich zu der in § 2 InsVV vorgesehen höheren Vergütung weitere Zuschläge zu gewähren.Im Rahmen der Gesamtschau sowie einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung, insbesondere aufgrund von unerheblichen Überschneidungen, wie der geltend gemachte Zuschlag für die Informationsbeschaffung, dem Ermittlungsaufwand wegen der Unternehmensbestattung und dem obstruktiven Verhalten des Geschäftsführers der Schuldnerin, ist ein Gesamtzuschlag von 100,00 % anzuerkennen, welche den real gestiegenen Arbeitsaufwand des Insolvenzverwalters angemessen abgeltet. Abzug wegen der Delegation von Regelaufgaben:Darüber hinaus waren Kosten für die Delegation von Regelaufgaben in Höhe von 2.403,20 EUR von der Regelvergütung abzusetzen. Die vorstehend genannten Kosten setzen sich aus der Rechnung von GTRestructuring (Kanzlei des Insolvenzverwalters) vom 03.07.2025 aus der 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG für die Vertretung im Mahnverfahren in Höhe von 1.952,60 EUR sowie aus der ebenda geltend gemachten 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG für die Zwangsvollstreckung in Höhe von 450,60 EUR zusammen.Die Einschaltung eines Rechtsanwalts im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist nur im Einzellfall gerechtfertigt, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten dies rechtfertigen. Dies ist bei einfach gelagerten Vollstreckungsmaßnahmen regelmäßig nicht der Fall, vgl. BGH, Beschluss vom 4.12.2014 IX ZB 60/13, NZI 2015, 141, Rn. 25.Dabei ist bspw. der Erlass eines Mahnbescheids eine typische Regelaufgabe des Insolvenzverwalters sein. Auch ist der Erlass des Vollstreckungsbescheids Regelaufgabe, vgl. BGH, Beschluss vom 04.12.2014 IX ZB 60/13, NZI 2015, 141, Rn. 19 ff.Kommt das Insolvenzgericht zum Ergebnis, dass hier keine besondere Aufgabe, sondern eine Regelaufgabe vorliegend war, so hat das hiesige Gericht die Vergütung in der Höhe des zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrages zu kürzen, vgl. BGH, Beschluss vom 11. 11. 2004 - IX ZB 48/04. Vorliegend hätte der Insolvenzverwalter, welcher Volljurist ist und über die rechtliche Expertise verfügt, selbst die Durchführung des Mahnverfahrens bzw. die Beantragung des Mahnbescheids und des Vollstreckungsbescheids vornehmen können und müssen. Das Gleiche gilt für die vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen. Selbst wenn das Verfahren u.U. später in das streitige Verfahren mündet würde, rechtfertigt dieser Zusammenhang, keine rückwirkende Legitimation der Delegation einer Regelaufgabe. Die Kosten waren daher abzusetzen. Hingegen wurden die Kosten für die Vertretung im Zwangsversteigerungsverfahren nicht abgesetzt, da die Durchführung u.a. Spezialwissen erfordert. Die Auslagen wurden antragsgemäß festgesetzt. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von 37.558,14 EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von 42,00 EUR festzusetzen.Die Umsatzsteuer war jeweils gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg Amtsgerichtsplatz 1 14057 Berlin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg Amtsgerichtsplatz 1 14057 Berlin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 29.10.2026

19.06.2026 · Local Court Charlottenburg (Berlin)

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13.02.2023 · Local Court Charlottenburg (Berlin)

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26.08.2021 · Local Court Charlottenburg (Berlin)

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