ServiceKonzept GmbH -Dienstleistungen für Senioren Saarbrücken
Saarbrücken, HRB 101641
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Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 60 IN 22/21 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 101641 eingetragenen ServiceKonzept GmbH -Dienstleistungen für Senioren, Saargemünder Straße 155h, 66129 Saarbrücken, gesetzlich vertreten durch Frau █████████████████████████, Verfahrensbevollmächtigte: ███████████████████ & Kollegen, █████████████████████████████████████ reicht nach Mitteilung des Insolvenzverwalters die Insolvenzmasse nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken (§§ 207, 54 InsO). Falls nicht einer der Beteiligten bis zum 22.10.2026 einen Kostenvorschuss in Höhe von 4 500,00 EUR bei der Zahlstelle Saarbrücken, Postbank IBAN DE11590100660812951669 einzahlt, wird das Verfahren mangels Masse eingestellt. Die Schlussrechnung sowie das Schlussverzeichnis des Verwalters ist zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Zimmer Nr. 22 niedergelegt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum genannten Datum schriftlich Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis zu erheben bzw. zur beabsichtigten Einstellung Stellung zu nehmen (§ 207 Abs. 2 InsO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden. Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt. 60 IN 22/21 Amtsgericht Saarbrücken, 27.08.2026
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