BWS Fraunhofer GmbH Brunnthal

München, HRB 110153

Insolvency proceedings Decisions after termination of proceedings
Application date
Opening date 05.10.2021
Administrator

02.09.2026 · Local Court München

Decisions after termination of proceedings

1513 IN 1995/21 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. BWS Fraunhofer GmbH, Münchner Straße 1a, 85649 Brunnthal, vertreten durch den Geschäftsführer █████████████████ Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 110153 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte GSD ████████████████████████████████████Partnerschaftsgesellschaft mbB, █████████████████████████████████████ | Die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Björn Hellfeld, Unterer Anger 3, 80331 München, für die Nachtragsverteilung wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gründe: Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 20.08.2026.Für eine Nachtragsverteilung erhält der Insolvenzverwalter gemäß § 6 InsVV eine gesonderte Vergütung, die unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen ist. Ausgehend vom Wert der zur Nachtragsverteilung gelangten Masse in Höhe von 2.657,69 EUR war hier antragsgemäß eine Vergütung in Höhe von 265,77 EUR zuzugestehen. Der zur Festsetzung vorgeschlagene Betrag orientiert sich der Höhe nach an dem in der Literatur regelmäßig als angemessen erachteten Regelbruchteil in Höhe von 25 % der Regelvergütung aus dem Wert der Nachtragsverteilungsmasse. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Für eine Nachtragsverteilung erhält der Insolvenzverwalter gemäß § 6 InsVV eine gesonderte Vergütung, die unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen ist. Ausgehend vom Wert der zur Nachtragsverteilung gelangten Masse in Höhe von BETRAG EUR war hier antragsgemäß eine Vergütung in Höhe von BETRAG EUR zuzugestehen. Der zur Festsetzung vorgeschlagene Betrag orientiert sich der Höhe nach an dem in der Literatur regelmäßig als angemessen erachteten Regelbruchteil in Höhe von 25 % der Regelvergütung aus dem Wert der Nachtragsverteilungsmasse. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht München Pacellistraße 5 80333 München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht München Pacellistraße 5 80333 München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 26.08.2026

21.11.2025 · Local Court München

Distribution schedules (§ 188 InsO)

Veröffentlichung gemäß § 188 InsO: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BWS Fraunhofer GmbH, Brunnthal, findet mit Genehmigung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar ist eine Verteilungsmasse i.H.v. EUR …

23.10.2025 · Local Court München

Other

1513 IN 1995/21 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. BWS Fraunhofer GmbH, Münchner Straße 1a, 85649 Brunnthal, vertreten durch den Geschäftsführer █████████████████ Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 110153 …

02.09.2025 · Local Court München

Decisions during proceedings

1513 IN 1995/21 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. BWS Fraunhofer GmbH, Münchner Straße 1a, 85649 Brunnthal, vertreten durch den Geschäftsführer █████████████████ Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 110153 …

16.07.2025 · Local Court München

Other

In dem Verfahren BWS Fraunhofer GmbH hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung beantragt. Für das Verfahren beantragt der Insolvenzverwalter über die gesetzliche Regelvergütung hinaus Zuschläge von gesamt 30 Prozent. …

22.05.2025 · Local Court München

Other

1513 IN 1995/21 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. BWS Fraunhofer GmbH, Münchner Straße 1a, 85649 Brunnthal, vertreten durch den Geschäftsführer █████████████████ Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 110153 …

15.12.2023 · Local Court München

Decisions during proceedings

1513 IN 1995/21 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. BWS Fraunhofer GmbH, Münchner Straße 1a, 85649 Brunnthal, vertreten durch den Geschäftsführer █████████████████ Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 110153 …

05.10.2021 · Local Court München

Opening of proceedings

1513 IN 1995/21 | In dem Verfahren über den Antrag d. BWS Fraunhofer GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer █████████████████, ███████████████████████████████████ Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 110153 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: …

27.07.2021 · Local Court München

Security measures

1513 IN 1995/21 | In dem Verfahren über den Antrag d. BWS Fraunhofer GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer █████████████████, ███████████████████████████████████ Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 110153 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: …

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